484 XXII. Donauwörths Unterwerfung rc.
gestehen, sich wegen der dießfalsig etwaigen
Rückstände an jene beede Herrschaften, als wel¬
che dem Löbl. Schwäbischen Kreis dießfalls pro
fundo angewiesen werden, nach sonstig Kreisüb¬
lichem Herkommen zu halten. Und sollen
5) diese samtliche Praestationen in Ordinario
et Extraordinario von dem Dato der erfolgten
Unterschrift des gegenwartigen Verglichs sogleich
in den würklichen Gang kommen, und letztere
auf die gesetzte Verfallzeit jedesmahl richtig abgeführt
werden.
6) machen Sich Jhro Churfürstl. Durch=
laucht eben sowohl als der Löbl. Schwäbische
Kreis andurch verbindlich, die allerhöchst und
hohe Bestattigung dieser solchergestalten getroffenen
Uebereinkunft bey Jhro Kays. Majest. und dem
Reich gemeinschaftlich nachzusuchen und auszu=
würken.
Zu dessen wahrer Urkund sind von gegen¬
wärtigem Verglichs=Abschied zwey ganz gleich=
lautende Exemplar ausgefertiget und gehörig lo¬
lennisiert worden.
So geschehen München den
Ulm den 5ten Junii 1782.
Zusatz zu S. 272 und 273.
Auf dem am 25 Februar 1797 wieder erbff=
neten niedersächsischen Kreistage zu Hildesheim ha¬
ben Hamburg und Bremen bereits ihre Reichs=
und Kreisstandschaftlichen Rechte ausgeübt, indem
von Seiten Hamburgs der Syndikus Doormann
und von Seiten Bremens der Senator Gröning
sich auf demselben eingefunden haben.
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Max-Planck-Institut für
Universität
Marburg
DFG
europäische Rechtsgeschichte