Full text: Juristisches Magazin für die deutschen Reichsstädte (Bändchen 6 (1797))

484 XXII. Donauwörths Unterwerfung rc. 
gestehen, sich wegen der dießfalsig etwaigen 
Rückstände an jene beede Herrschaften, als wel¬ 
che dem Löbl. Schwäbischen Kreis dießfalls pro 
fundo angewiesen werden, nach sonstig Kreisüb¬ 
lichem Herkommen zu halten. Und sollen 
5) diese samtliche Praestationen in Ordinario 
et Extraordinario von dem Dato der erfolgten 
Unterschrift des gegenwartigen Verglichs sogleich 
in den würklichen Gang kommen, und letztere 
auf die gesetzte Verfallzeit jedesmahl richtig abgeführt 
werden. 
6) machen Sich Jhro Churfürstl. Durch= 
laucht eben sowohl als der Löbl. Schwäbische 
Kreis andurch verbindlich, die allerhöchst und 
hohe Bestattigung dieser solchergestalten getroffenen 
Uebereinkunft bey Jhro Kays. Majest. und dem 
Reich gemeinschaftlich nachzusuchen und auszu= 
würken. 
Zu dessen wahrer Urkund sind von gegen¬ 
wärtigem Verglichs=Abschied zwey ganz gleich= 
lautende Exemplar ausgefertiget und gehörig lo¬ 
lennisiert worden. 
So geschehen München den 
Ulm den 5ten Junii 1782. 
Zusatz zu S. 272 und 273. 
Auf dem am 25 Februar 1797 wieder erbff= 
neten niedersächsischen Kreistage zu Hildesheim ha¬ 
ben Hamburg und Bremen bereits ihre Reichs= 
und Kreisstandschaftlichen Rechte ausgeübt, indem 
von Seiten Hamburgs der Syndikus Doormann 
und von Seiten Bremens der Senator Gröning 
sich auf demselben eingefunden haben. 
— 
Max-Planck-Institut für 
Universität 
Marburg 
DFG 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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