Full text: Juristisches Magazin für die deutschen Reichsstädte (Bändchen 6 (1797))

Augsburgischen Regimentsordnung. 415 
lichen Rescripti vom 26 Jul. 1728 auf die in 
dem darinnen zum Fundament gesezten, und vor 
unserer kaiserlichen Kommission im Jahre 1719 
errichteten Regimentsordnung vorgeschriebene Wei¬ 
se ohne einige Restriktion fürnehmen zu dürfen, 
in kaiserlichen Gnaden allergnädigst bewilliget, 
daß die dermalige und fernerweit sich ereignende 
Rathsvakaturen besag angezogenen Regimentsre¬ 
ceß de Anno 1719 wieder besezt und bestellt wer= 
den mögen, maßen wir dann diese unsere kaiser= 
liche gnädigste Resolution euch Pflegern, Bürger= 
meistern und gesammten Rath, um euch darnach 
achten zu können, hiemit zu wissen geben, annebst 
aber die annoch unvollzogene Punkte mehr er¬ 
meldter unter unserer kaiserlichen Kommissionsau¬ 
thorität getroffenen zweien Wahl= und Regiments¬ 
amterrecessen belangend, so befehlen wir euch an¬ 
mit ernstlich, ohne weitern Anstand sothane Punk¬ 
te, so viel deren bis zu Einlaufung gegenwärtig 
unserer kaiserl. Verordnung annoch ohne Vollzug 
geblieben, innerhalb 21 Monaten, unter dem 
Beyseyn, Vorwissen und Einsicht unsers kaiserl. 
Raths und Residenten Freyherrn von Garb, je¬ 
doch sonder einiger Diäten-Rechnung, unfehlbar 
nach derselben Recesse buchstäblichen Disposition 
in vollständige Wirklichkeit zu sezen, und wie dem 
unverbrüchlicher Gehorsam geleistet worden, bei 
uns, nebst Beifügung der Verzeichniß aller ange¬ 
deuter beeder Kommissionsrecesse getreulich exe¬ 
quirter Artikul vermittelst Berichts die gebühren¬ 
de 
— 
Universität 
Philipps 
Marburg 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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