Augsburgischen Regimentsordnung. 415
lichen Rescripti vom 26 Jul. 1728 auf die in
dem darinnen zum Fundament gesezten, und vor
unserer kaiserlichen Kommission im Jahre 1719
errichteten Regimentsordnung vorgeschriebene Wei¬
se ohne einige Restriktion fürnehmen zu dürfen,
in kaiserlichen Gnaden allergnädigst bewilliget,
daß die dermalige und fernerweit sich ereignende
Rathsvakaturen besag angezogenen Regimentsre¬
ceß de Anno 1719 wieder besezt und bestellt wer=
den mögen, maßen wir dann diese unsere kaiser=
liche gnädigste Resolution euch Pflegern, Bürger=
meistern und gesammten Rath, um euch darnach
achten zu können, hiemit zu wissen geben, annebst
aber die annoch unvollzogene Punkte mehr er¬
meldter unter unserer kaiserlichen Kommissionsau¬
thorität getroffenen zweien Wahl= und Regiments¬
amterrecessen belangend, so befehlen wir euch an¬
mit ernstlich, ohne weitern Anstand sothane Punk¬
te, so viel deren bis zu Einlaufung gegenwärtig
unserer kaiserl. Verordnung annoch ohne Vollzug
geblieben, innerhalb 21 Monaten, unter dem
Beyseyn, Vorwissen und Einsicht unsers kaiserl.
Raths und Residenten Freyherrn von Garb, je¬
doch sonder einiger Diäten-Rechnung, unfehlbar
nach derselben Recesse buchstäblichen Disposition
in vollständige Wirklichkeit zu sezen, und wie dem
unverbrüchlicher Gehorsam geleistet worden, bei
uns, nebst Beifügung der Verzeichniß aller ange¬
deuter beeder Kommissionsrecesse getreulich exe¬
quirter Artikul vermittelst Berichts die gebühren¬
de
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Universität
Philipps
Marburg
europäische Rechtsgeschichte