Augsburgischen Regimentsordnung. 413
digst wissen wollen, so erfordert in allweg unsere
allerunterthaͤnigste Schuldigkeit, solchem, wie auch
allen andern Kaiserl. Befehlen allergehorsamst
nachzugeleben, zu allermildesten Disposition, jedoch
ohne alle unterthänigste Maaßgab, fürstellende,
ob nicht anstatt gemeldter Publikation diese Ver¬
ordnung allein den bereits vorhandenen und künf¬
tigen anzunehmenden Bedienten und deren Haus¬
frauen in Beyseyn der ihnen ad hunc actum obrig=
keitlich zugeordneten zwei Beyständen durch die
allhiesige Deputirte, und Administratores der Aem=
ter und Stiftungen eröffnet, und, wie solches ge¬
schehen, ad protocollum genommen werden solle.
Wie wir dann mit präsumirter allergnä¬
digsten Genehmhaltung von dato an dieses bey
den neu annehmenden Beamten und derselben
Hausfrauen in's Werk zu sezen, und zu vollzie¬
hen nicht ermangeln werden.
Bestättigung vorgängigen Dekrets vom 6 May
1730. ad Art. LXXXIV.
In Conformitate und zu Befolgung des ge=
heimen Rathsdekrets vom 6 May 1730 wird hie=
mit den sämtlichen Rathsämtern und milden Stif¬
tungspflegern nochmal aufgetragen, alle ihre sub¬
ordinirte Beamte und Bediente, welche verrech¬
nende Dienste haben, nebst ihren Hausfrauen,
und diesen ad hunc actum obrigkeitlich zugeordne=
ten Beyständen ohne Anstand zu sich zu fordern,
und denselben, wo es annoch nicht geschehen, im
Namen
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Philipps
nverstät
Marburg
DFC
europäische Rechtsgeschichte