412 | XXI. Supplemente zu der
Extract aus dem in vorstehendem Dekrete bemerk¬
ten Berichte.
Nicht minder ist
VIIIVo die in Art. 84 enthaltene Verordnung,
daß der Stadtämter und Pflegschaften Rechnung
zu fuͤhren habender Beamten und Bedienten Haus¬
frauen sich ihrer weiblichen Freiheiten, so bald
ihre Männer die Dienste werden angetreten
haben, nicht zu erfreuen, sondern ipso iure pro
renuntiatis geachtet und in eventum ihrem Ver¬
mögen nach zu bezahlen schuldig seyn, und daß
diese neue Verordnung zum Wissen und Verhalt
der jezt= und künftigen Beamten und Bedienten
publicirt, und an offenen Orten in Druck gefer¬
tigter angeschlagen werden solle.
So viel
diese Publication betrifft, ist sie bisher zwar
unbefolgter geblieben, jedoch aus keiner übeln
oder nachlässigen Intention, sondern weilen bei
nochmaliger Ueberlegung solcher Publication erach¬
tet worden, es möchte selbige den jezigen, schon
in derley Bedienstungen stehenden Personen, we¬
gen hieraus etwan gegen sie entstehenden Arg¬
wohns, ob hätten selbige diese Verordnung durch
ihre üble Aufführung veranlasset, nachtheilig seyn.
Jedoch ist durch diese bisherige Unterlassung ei¬
nigem Amt oder Pfleg kein Schaden noch kauf¬
sirt worden.
Wann aber E. Kaiserl. und Königl. Maje=
stät auch diesen Punkt genauest vollzogen allergnä¬
digst
—
Universität
Warburg
DI
europäische Rechtsgeschichte