Full text: Juristisches Magazin für die deutschen Reichsstädte (Bändchen 6 (1797))

412 | XXI. Supplemente zu der 
Extract aus dem in vorstehendem Dekrete bemerk¬ 
ten Berichte. 
Nicht minder ist 
VIIIVo die in Art. 84 enthaltene Verordnung, 
daß der Stadtämter und Pflegschaften Rechnung 
zu fuͤhren habender Beamten und Bedienten Haus¬ 
frauen sich ihrer weiblichen Freiheiten, so bald 
ihre Männer die Dienste werden angetreten 
haben, nicht zu erfreuen, sondern ipso iure pro 
renuntiatis geachtet und in eventum ihrem Ver¬ 
mögen nach zu bezahlen schuldig seyn, und daß 
diese neue Verordnung zum Wissen und Verhalt 
der jezt= und künftigen Beamten und Bedienten 
publicirt, und an offenen Orten in Druck gefer¬ 
tigter angeschlagen werden solle. 
So viel 
diese Publication betrifft, ist sie bisher zwar 
unbefolgter geblieben, jedoch aus keiner übeln 
oder nachlässigen Intention, sondern weilen bei 
nochmaliger Ueberlegung solcher Publication erach¬ 
tet worden, es möchte selbige den jezigen, schon 
in derley Bedienstungen stehenden Personen, we¬ 
gen hieraus etwan gegen sie entstehenden Arg¬ 
wohns, ob hätten selbige diese Verordnung durch 
ihre üble Aufführung veranlasset, nachtheilig seyn. 
Jedoch ist durch diese bisherige Unterlassung ei¬ 
nigem Amt oder Pfleg kein Schaden noch kauf¬ 
sirt worden. 
Wann aber E. Kaiserl. und Königl. Maje= 
stät auch diesen Punkt genauest vollzogen allergnä¬ 
digst 
— 
Universität 
Warburg 
DI 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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