410 | XXI. Supplemente zu der
zur Präkaution oder Konservation der Gesundheit
angesehene Kuren gebrauche, wie auch diejenige,
welche ad privatam Vtilitatem, obschon mit obrig¬
keitlicher Erlaubniß verreisen, oder aus andern in
obgedachtem Dekret nicht enthaltenen Ursachen
oder Licenz halber sich excusiren lassen, von einem
jeweiligen Hrn. Rathsschreiber pro praesenti nicht
annotirt, und deren Abwesenheit nicht für exemt
gehalten, wohl aber dieselbe die in der R. O. ei¬
nem jeden Herrn Senatori indulgirten 14 Tage
entweder in uno continuo, oder 6 Rathstäge
per intervalla zu gaudiren befugt seyn, und von
dem jederweiligen Hrn. Rathschreiber ihnen gut
geschrieben werden sollen.
Decretum in Senatu
den 16 Sept. 1730.
Extractus Rescripti Caesarei de 18 May 1729
die Creirung neuer Patrizier, wie auch die
Regimentswahlsachen allhier betreffend.
rc. rc. Dabey auch die Verwandt= und Freund=
schaft, welche bei einem oder andern zum Patri¬
ziat vorgeschlagenen mit den bereits im Rath
sizenden der Praͤpotenz halber dominirenden zweyer
Patriziatsfamilien von Langenmantel kath. und
von Stetten A. C. Verwandten, theils in dem
von uns allschon unter dem 29 Nov. 1725 Bür=
germeister und Rath in unserer und des heil. rö=
mischen Reichs Stadt Frankfurth verbothenen
und auch gleichfalls verbiethenden Gradu Consan-
guinitatis
Vorlage
Philipps
abug
DFG
europäische Rechtsgeschichte