Full text: Juristisches Magazin für die deutschen Reichsstädte (Bändchen 6 (1797))

410 | XXI. Supplemente zu der 
zur Präkaution oder Konservation der Gesundheit 
angesehene Kuren gebrauche, wie auch diejenige, 
welche ad privatam Vtilitatem, obschon mit obrig¬ 
keitlicher Erlaubniß verreisen, oder aus andern in 
obgedachtem Dekret nicht enthaltenen Ursachen 
oder Licenz halber sich excusiren lassen, von einem 
jeweiligen Hrn. Rathsschreiber pro praesenti nicht 
annotirt, und deren Abwesenheit nicht für exemt 
gehalten, wohl aber dieselbe die in der R. O. ei¬ 
nem jeden Herrn Senatori indulgirten 14 Tage 
entweder in uno continuo, oder 6 Rathstäge 
per intervalla zu gaudiren befugt seyn, und von 
dem jederweiligen Hrn. Rathschreiber ihnen gut 
geschrieben werden sollen. 
Decretum in Senatu 
den 16 Sept. 1730. 
Extractus Rescripti Caesarei de 18 May 1729 
die Creirung neuer Patrizier, wie auch die 
Regimentswahlsachen allhier betreffend. 
rc. rc. Dabey auch die Verwandt= und Freund= 
schaft, welche bei einem oder andern zum Patri¬ 
ziat vorgeschlagenen mit den bereits im Rath 
sizenden der Praͤpotenz halber dominirenden zweyer 
Patriziatsfamilien von Langenmantel kath. und 
von Stetten A. C. Verwandten, theils in dem 
von uns allschon unter dem 29 Nov. 1725 Bür= 
germeister und Rath in unserer und des heil. rö= 
mischen Reichs Stadt Frankfurth verbothenen 
und auch gleichfalls verbiethenden Gradu Consan- 
guinitatis 
Vorlage 
Philipps 
abug 
DFG 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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