Augsburgischen Regimentsordnung. 409
Rathsstube sich zu begeben permittirt, und jedem
allein vierzehn Tage in einem Jahr abwesend zu
seyn nach der R. O. unentgeltlich erlaubt seyn
solle.
Und wie übrigens die Herren Stadtpfleger,
Hrn. Amtsbürgermeister, wie auch Hrn. Stadt¬
und Rathsschreiber zur Präparirung der Propo¬
nendorum sich künftig praecise um halb 8 Uhr
auf dem Rathhaus einfinden werden, also solle
auch durch ein aparte Dekret, so auf einige Ta¬
ge an die äußere Rathsstubenthüre zu affigiren,
verordnet, und kund gethan werden, daß hinfüro
weder von den Stadtaͤmtern, noch Stiftungspfle¬
gern, noch einigen Parteyen oder deren Advoka¬
ten und Prokuratoren an den Rathstagen einige
Berichte oder Schriften (es waͤre dann periculum
in mora) nicht mehr angenommen, sondern alle
des Abends vorhero dem vorsizenden Hrn. Stadt¬
pfleger eingeliefert werden.
Decretum in Senatu den 27 März 1750.
Die Aufzeichnung der abwesenden Rathsherren
betreffend ad Art. 66.
Auf Herrn Rathschreibers Lt. Zwergers An¬
frag, wie er sich mit Annotirung der absenten
Herren Rathsverwandten zu verhalten, wird dem¬
selben pro resolutione hiemit beditten, man lasse
es bei dem Decreto vom 27 März d. J. derge=
stalt bewenden, daß derjenige Hr. Rathsverwand¬
te, welcher Sauerbrunnen= oder andere dergleichen
zur
Cc 5
—
Vorlage:
Max-Planck-Institut für
Universität
Phllipp:
atburg
DI
europäische Rechtsgeschichte