Full text: Juristisches Magazin für die deutschen Reichsstädte (Bändchen 6 (1797))

Augsburgischen Regimentsordnung. 409 
Rathsstube sich zu begeben permittirt, und jedem 
allein vierzehn Tage in einem Jahr abwesend zu 
seyn nach der R. O. unentgeltlich erlaubt seyn 
solle. 
Und wie übrigens die Herren Stadtpfleger, 
Hrn. Amtsbürgermeister, wie auch Hrn. Stadt¬ 
und Rathsschreiber zur Präparirung der Propo¬ 
nendorum sich künftig praecise um halb 8 Uhr 
auf dem Rathhaus einfinden werden, also solle 
auch durch ein aparte Dekret, so auf einige Ta¬ 
ge an die äußere Rathsstubenthüre zu affigiren, 
verordnet, und kund gethan werden, daß hinfüro 
weder von den Stadtaͤmtern, noch Stiftungspfle¬ 
gern, noch einigen Parteyen oder deren Advoka¬ 
ten und Prokuratoren an den Rathstagen einige 
Berichte oder Schriften (es waͤre dann periculum 
in mora) nicht mehr angenommen, sondern alle 
des Abends vorhero dem vorsizenden Hrn. Stadt¬ 
pfleger eingeliefert werden. 
Decretum in Senatu den 27 März 1750. 
Die Aufzeichnung der abwesenden Rathsherren 
betreffend ad Art. 66. 
Auf Herrn Rathschreibers Lt. Zwergers An¬ 
frag, wie er sich mit Annotirung der absenten 
Herren Rathsverwandten zu verhalten, wird dem¬ 
selben pro resolutione hiemit beditten, man lasse 
es bei dem Decreto vom 27 März d. J. derge= 
stalt bewenden, daß derjenige Hr. Rathsverwand¬ 
te, welcher Sauerbrunnen= oder andere dergleichen 
zur 
Cc 5 
— 
Vorlage: 
Max-Planck-Institut für 
Universität 
Phllipp: 
atburg 
DI 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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