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unter Preussen.
II.
Königl. Preussisches Patent dd. 3ten Jul.
1796, die Besiznahme Nürnbergischen
Gebiets betreffend.
Seine Königl. Majestät von Preussen, un¬
ser allergnädigster Herr lassen durch gegenwärti=
gen öffentlichen Anschlag allen obrigkeitlichen Per¬
sonen, Bürgern und Unterthanen allergnädigst er¬
klären, daß bei gegenwärtiger Besiznehmung der
Allerhöchstdenenselben in Kraft der reichskammer¬
gerichtlichen Urtheile von den Jahren 1583 und
1587 zuständigen Landeshoheit bis an die Thore
der Reichstadt Nürnberg jedes Privateigenthum
ganz ungekränkt bleiben, niemand an der Ausübung
seiner wohlerworbenen Rechte und Befugnisse ge¬
stöhrt, vielmehr dabei königlich geschüzt, und jeder
Besizer in dem ruhigen Genuß aller Grund= und
lehnherrlichen Abgaben und Gefälle gelassen wer¬
den soll.
Seine Königl. Majestät werden blos die Ih¬
nen zukommenden Landeshoheitsrechte in Ausübung
bringen, und wollen übrigens den Einwohnern der
Nürnberger Vorstädte zum Merkmal Ihrer Kö¬
nigl. Huld und Gnade die landesväterliche Ver¬
sicherung ertheilen, daß sie und die Ihrigen von
aller Konscription und Soldatenaushebung be¬
freyet bleiben sollen.
Uebrigens wird hiedurch jedermann ermahnet,
sich ruhig und sille zu verhalten, und das Kb¬
nigl.
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Universität
os 6
Marburg
europäische Rechtsgeschichte