Full text: Juristisches Magazin für die deutschen Reichsstädte (Bändchen 6 (1797))

310 | XVIII. Nürnbergs Unterwerfung 
§. 15. 
Bey dieser Nürnbergischer Seits entschiedenen 
Abneigung zu einem gütlichen Vergleich, bei die¬ 
sen Brandenburgischer Seits mit so vieler Nach¬ 
sicht und Schonung fruchtlos erschöpften vielfäl= 
tigen Versuchen hierzu — was bleibt Sr. Maj. 
dem Könige nunmehr übrig, als von seinen Rech¬ 
ten Gebrauch zu machen? — Längeres ruhiges 
Dulden der Nürnbergischen Anmassungen würde 
die ohnehin schon so tief verwundeten Königl. 
Landeshoheitsgerechtsame völlig aufgeben heissen, 
und dies dürfen Se. Königl. Maj. nach Ihren 
Regentenpflichten und Hausgesezen nicht thun. 
Das Publikum kann es daher unter diesen 
Umständen gar nicht befremdend finden, daß Se. 
Königl. Majest. Sich nunmehr den Recht= und 
Urthelsmässigen Besiz Ihrer Landeshoheit zueig¬ 
nen, daß Sie die daraus herfliessenden wesentli¬ 
chen Rechte in Ausübung bringen und die Nürn¬ 
bergischen Urthelswidrigen Beeintraͤchtigungen nicht 
weiter zulassen; das Publikum wird vielmehr die¬ 
sen Vorschritt durch die gegenwärtige Darstellung 
gewiß vollkommen gerechtfertigt finden. 
II. Kö= 
— 
Max-Planck-Institut für 
Phillipps 
Unverstät 
Marburg 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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