310 | XVIII. Nürnbergs Unterwerfung
§. 15.
Bey dieser Nürnbergischer Seits entschiedenen
Abneigung zu einem gütlichen Vergleich, bei die¬
sen Brandenburgischer Seits mit so vieler Nach¬
sicht und Schonung fruchtlos erschöpften vielfäl=
tigen Versuchen hierzu — was bleibt Sr. Maj.
dem Könige nunmehr übrig, als von seinen Rech¬
ten Gebrauch zu machen? — Längeres ruhiges
Dulden der Nürnbergischen Anmassungen würde
die ohnehin schon so tief verwundeten Königl.
Landeshoheitsgerechtsame völlig aufgeben heissen,
und dies dürfen Se. Königl. Maj. nach Ihren
Regentenpflichten und Hausgesezen nicht thun.
Das Publikum kann es daher unter diesen
Umständen gar nicht befremdend finden, daß Se.
Königl. Majest. Sich nunmehr den Recht= und
Urthelsmässigen Besiz Ihrer Landeshoheit zueig¬
nen, daß Sie die daraus herfliessenden wesentli¬
chen Rechte in Ausübung bringen und die Nürn¬
bergischen Urthelswidrigen Beeintraͤchtigungen nicht
weiter zulassen; das Publikum wird vielmehr die¬
sen Vorschritt durch die gegenwärtige Darstellung
gewiß vollkommen gerechtfertigt finden.
II. Kö=
—
Max-Planck-Institut für
Phillipps
Unverstät
Marburg
europäische Rechtsgeschichte