Full text: Juristisches Magazin für die deutschen Reichsstädte (Bändchen 6 (1797))

der Reichsstadt Ißni von 1777. 205 
soll es mit Beiziehung aller 3 Collegien von 
Rath, Gericht und Gemeind beschlossen und ein= 
gezogen werden. — Alle Jahre solle die Steuer 
durch das Steueramt, das aus beyden Oberbau¬ 
meistern, dem Amtsstadtammann und Rentschrei¬ 
ber besteht, regulirt, diesem 14 Tage vor dem 
Bezug von jedem Bürger sein Steuerzettel, den 
jeder gedrukt unentgeldlich ausgetheilt erhält, 
übergeben, dieser Steuerzettel vom Steueramt ge¬ 
prüft, und nach den angezeigten Rubriken so 
viel möglich ergänzt, die Güter aber darinn spe¬ 
eifice eingetragen, und dann den Revisoren 
übergeben werden, welche das Nöthige noch er¬ 
gänzen, die Jahrs=Steuerbetreffnis auswerfen, 
und einen Extract zur Oberbaumeisteramtsrech¬ 
nung darüber fertigen, wie viel von jedem Bür¬ 
ger summarisch einzuheben seye. — Von 100 fl. 
bagrem Gelde oder Activkapital wird bei der 
Jahrssteuer 40 kr., bei der Extrastener 20 kr. be¬ 
zahlt. Wer aber sich ausweisen kann, daß er 
von seinem Capital nur 4 pr. Cent Zinse erhält, 
darf 100 fl. nur für 80 fl. versteuern. — Lie¬ 
gende Güter, als Felder, Wiesen, Gärten, wer¬ 
den nach dem wahren Werthe, aber nur mit der 
Hälfte zu 20 und 10 kr. jedes 100 fl. versteuert, 
zu Beschleunigung der Schuldenzahlung aber noch 
10 Jahre lang bei der Extrasteuer mit 15 kr. 
continuirt. — Zu Eruirung des wahren Wetths 
werden die beiden Hirtenmeister als Taxatores 
aufgestellt und beeidigt. Ferner solle der Werth 
der 
— 
Universität 
Philipps 
Marburg 
europäische Rechtsgeschichte 
DF
	        
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