der Reichsstadt Ißni von 1777. 205
soll es mit Beiziehung aller 3 Collegien von
Rath, Gericht und Gemeind beschlossen und ein=
gezogen werden. — Alle Jahre solle die Steuer
durch das Steueramt, das aus beyden Oberbau¬
meistern, dem Amtsstadtammann und Rentschrei¬
ber besteht, regulirt, diesem 14 Tage vor dem
Bezug von jedem Bürger sein Steuerzettel, den
jeder gedrukt unentgeldlich ausgetheilt erhält,
übergeben, dieser Steuerzettel vom Steueramt ge¬
prüft, und nach den angezeigten Rubriken so
viel möglich ergänzt, die Güter aber darinn spe¬
eifice eingetragen, und dann den Revisoren
übergeben werden, welche das Nöthige noch er¬
gänzen, die Jahrs=Steuerbetreffnis auswerfen,
und einen Extract zur Oberbaumeisteramtsrech¬
nung darüber fertigen, wie viel von jedem Bür¬
ger summarisch einzuheben seye. — Von 100 fl.
bagrem Gelde oder Activkapital wird bei der
Jahrssteuer 40 kr., bei der Extrastener 20 kr. be¬
zahlt. Wer aber sich ausweisen kann, daß er
von seinem Capital nur 4 pr. Cent Zinse erhält,
darf 100 fl. nur für 80 fl. versteuern. — Lie¬
gende Güter, als Felder, Wiesen, Gärten, wer¬
den nach dem wahren Werthe, aber nur mit der
Hälfte zu 20 und 10 kr. jedes 100 fl. versteuert,
zu Beschleunigung der Schuldenzahlung aber noch
10 Jahre lang bei der Extrasteuer mit 15 kr.
continuirt. — Zu Eruirung des wahren Wetths
werden die beiden Hirtenmeister als Taxatores
aufgestellt und beeidigt. Ferner solle der Werth
der
—
Universität
Philipps
Marburg
europäische Rechtsgeschichte
DF