Full text: Juristisches Magazin für die deutschen Reichsstädte (Bändchen 6 (1797))

X. Bremens Druk unte | | 
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Posten ausstellte, die Aussenwerke besezte, Pi¬ 
kets stellte, den ausschließlichen Gebrauch der 
Thorschlüssel wie die eigene Disposition über de¬ 
ren Aufbewahrung der Stadt entzog, und meh¬ 
rere nur einer förmlichen Besazung zustehende 
Rechte sich erlaubte. — Bereits am 23 Febr. 
langten 2 Schreiben ein, welche das Gesuch ent¬ 
hielten, Kranken der Englischen Armee bis zu 
Ankunft der Transportschiffe den Aufenthalt in 
B. zu vergönnen, und ihnen schikliche Pläze an¬ 
zuweisen. Man bemühte sich, durch überzeugende 
Gründe darzuthun, wie diese Last der Stadt 
mit Recht unmöglich aufgebürdet werden könne. 
Auch versprach Prinz Ernst von Meklenburg, als 
Chef der zum Cordon an der Nieder-Ems be¬ 
stimmten Truppen, den Rathsdeputirten, eine 
Estaffette nach Hannover zu senden, und es ein¬ 
zuleiten, daß das Hospital zurükbliebe. Allein 
am 18 Merz wurde vom nehmlichen Prinzen der 
Stadt ernstlich anempfohlen, den ersten auf dem 
Wege befindlichen Transport in der Aufnahme 
keine Hindernisse finden zu lassen, und am 20 Merz 
erklärte Prinz Ernst, als die Stadt sich in ihren 
Rechten gekränkt erklärte, dagegen, „es sollten 
„ und müßten die Kranken der Englischrn Armee 
„bei ihrer Ankunft ungesäumt eingelassen und 
„untergebracht werden, damit er nicht in die Noth¬ 
„wendigkeit gesezt werde, diesen Entschluß durch 
„ernsthaftere Mittel, welche er in Händen 
habe, 
„ausführbar zu machen." Dieser harten 
Dro= 
hung 
Vorlage: 
Max-Planck-Institut für 
Universität 
Philipps 
Narburg 
D 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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