X. Bremens Druk unte | |
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Posten ausstellte, die Aussenwerke besezte, Pi¬
kets stellte, den ausschließlichen Gebrauch der
Thorschlüssel wie die eigene Disposition über de¬
ren Aufbewahrung der Stadt entzog, und meh¬
rere nur einer förmlichen Besazung zustehende
Rechte sich erlaubte. — Bereits am 23 Febr.
langten 2 Schreiben ein, welche das Gesuch ent¬
hielten, Kranken der Englischen Armee bis zu
Ankunft der Transportschiffe den Aufenthalt in
B. zu vergönnen, und ihnen schikliche Pläze an¬
zuweisen. Man bemühte sich, durch überzeugende
Gründe darzuthun, wie diese Last der Stadt
mit Recht unmöglich aufgebürdet werden könne.
Auch versprach Prinz Ernst von Meklenburg, als
Chef der zum Cordon an der Nieder-Ems be¬
stimmten Truppen, den Rathsdeputirten, eine
Estaffette nach Hannover zu senden, und es ein¬
zuleiten, daß das Hospital zurükbliebe. Allein
am 18 Merz wurde vom nehmlichen Prinzen der
Stadt ernstlich anempfohlen, den ersten auf dem
Wege befindlichen Transport in der Aufnahme
keine Hindernisse finden zu lassen, und am 20 Merz
erklärte Prinz Ernst, als die Stadt sich in ihren
Rechten gekränkt erklärte, dagegen, „es sollten
„ und müßten die Kranken der Englischrn Armee
„bei ihrer Ankunft ungesäumt eingelassen und
„untergebracht werden, damit er nicht in die Noth¬
„wendigkeit gesezt werde, diesen Entschluß durch
„ernsthaftere Mittel, welche er in Händen
habe,
„ausführbar zu machen." Dieser harten
Dro=
hung
Vorlage:
Max-Planck-Institut für
Universität
Philipps
Narburg
D
europäische Rechtsgeschichte