Full text: Juristisches Magazin für die deutschen Reichsstädte (Bändchen 6 (1797))

VIII. Augspurgische 
110 
vorschläge gegen eingeschlichene Misbräuche 
machen zu lassen; so sind die Wünsche der Bür¬ 
gerschaft, der Zwek unsers Berufes, und die Ab= 
sichten des Magistrates erfüllet, Eintracht und 
Zusammensehen zwischen Obrigkeit und Bürger¬ 
schaft wieder herzustellen, und dauerhaft zu grün¬ 
den. Im widrigen Falle, den wir aber von der 
Huld und Weisheit einer wohlmeinenden Obrig¬ 
keit gar nicht vermuthen können, würden wir uns 
der traurigen Nothwendigkeit ausgesezt sehen, un¬ 
sere Stellen, als Ausschüsser des großen Rathes, 
in die Hände derjenigen, die uns gewählet haben, 
niederzulegen, und nach gegebener Rechenschaft 
von unsern fruchtlosen Bemühungen, womit wir 
die gehoffte Wohlfahrt des Gemeinwesens nach 
den großmüthigen Verheißungen des Hochlöbl. 
Magistrats zur allgemeinen Befriedigung einzu¬ 
leiten bereit waren, der Bürgerschaft zu überlas¬ 
sen; wie sie ihre enthörten Klagen und Beschwer¬ 
den allenfalls höhern Orts allergehorsamst vorzu¬ 
tragen für gut finden möchte. 
Wir Ausschüsser leben aber noch der zuver¬ 
sichtlichen Hoffnung, Hochlöbl. Magistrat werde 
sich nicht ungeneigt finden lassen, aus eigener 
milder Bewegung Mängeln für die Zukunft ab¬ 
zuhelfen, die nur gar zu leicht in menschliche Ein= 
richtungen durch den allmähligen Lauf der Zeiten 
sich einschleichen können, ohne deßhalben auf die 
obrigkeitlichen Glieder sammt oder sonders einen 
nachtheiligen Vorwurf oder Verantwortlichkeit zu¬ 
rük= 
— 
Phlipp. 
nbestit 
Marburg 
DI 
europäische Rechtsgeschichte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer