Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 35)

480  28.  Buch.  2.  Tit.  §.  1421.  e.  De  liberis  etc.
Wenn  nun  also  die  Möglichkeit  einer  successio
in  querelam  für  entferntere  Descendenten  auch  nach  den
Grundsätzen  des  vorjustinianischen  Rechts  hiernach  zugegeben
wird,  so  darf  diese  doch  nicht  aus  einer  graduum  successio
hergeleitet  werden,  auch  darf  man  die  Unzulässigkeit  dieser ¬
  Succession  nicht  blos  auf  die  Klasse  der  Descendenten
einschränken,  da  die  nämlichen  Gründe  ebenfalls  gegen
die  graduum  successio  in  der  Klasse  der  Ascendenten
sprechen  15).  Dies  ist  auch  sehr  richtig  bereits  von  Glück
(a.  a.  O.)  bemerkt,  dessen  Darstellung  dieser  Lehre  nur
darin  mangelhaft  ist,  daß  er  seine  Theorie  zum  Theil
auf  unrichtige  Gründe  stützt  (s.  Note  100.),  auch  von
den  Geschwistern  als  von  einer  Dritten,  erst  nach  den
Ascendenten  eintretenden  Klasse  spricht,  eine  Ansicht,  deren
Unrichtigkeit  schon  an  einer  andern  Stelle  gezeigt  ist  16
Soferne  man  übrigens  annimmt,  daß  noch  nach
Nov.  115.  c.  3  u.  4.  überhaupt  für  Descendenten  und
Ascendenten  die  Querel  möglich  sey,  wird  man  nach  den
obigen  Prämissen  auch  nicht  umhin  können,  die  neueren
Grundsätze  über  graduum  successio  in  der  Intestaterbfolge ¬
  auch  auf  die  successio  in  querelam  anzuwenden*).
15)  Eine  Mittelmeinung  vertheidigt  SCHRADER  diss.  cit.  §.  93.,
indem  er  annimmt,  daß  entferntere  Ascendenten  einer  andern ¬
  Linie  eine  besondere  Klasse  bilden.  S.  dagegen  Glück
a.  a.  O.  S.  389  fg.  (Nr.II.)  SCHWEPPE  Diss.  cit.  §.  33.
16)  S.  oben  §.  1421  a.  S.  232  fg.
17)  Francke  a.  a.  O.  S.  281  a.  E.
            
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