Tausch und Kauf.
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Gewährleistung für Mängel der Sache. Der freien Vereinbarung
ist ein Erlaß oder eine Beschränkung der Gewährleistung für den
Fall entzogen, ¬
daß der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt.
Abgesehen
von dieser Beschränkung der Vertragsfreiheit, können die Parteien
über die
Gewährleistung vereinbaren was sie wollen. Ist nichts hierüber vereinbart ¬
— das ist die Regel — so haftet der Verkäufer einer Sache dem
Käufer dafür:
1. daß sie zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergeht,
nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Werth oder die Tauglichkeit zu dem
gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben
oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Werthes oder der Tauglichkeit
kommt
nicht in Betracht.
2. Der Verkäufer haftet auch dafür, daß die Sache zur Zeit des
Uebergangs der Gefahr die zugesicherten Eigenschaften hat.
Der Verkäufer hat einen Mangel der verkauften Sache nicht zu vertreten: ¬
1. wenn der Käufer den Mangel bei dem Abschluß des Kaufes kennt.
Ist dem Käufer ein Mangel der nicht zugesicherten, aber gewöhnlich vorausgesetzten ¬
Eigenschaften in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so
haftet der Verkäufer, sofern er nicht die Abwesenheit des Fehlers zugesichert
hat, nur, wenn er den Fehler arglistig verschwiegen hat.
2. Der Verkäufer hat einen Mangel der verkauften Sache nicht zu
vertreten, wenn die Sache auf Grund eines Pfandrechts in öffentlicher
Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand verkauft wird.
Fehlen einem verkauften Gegenstand entweder die ausdrücklich vorausgesetzten ¬
Eigenschaften (näht also die Nähmaschine schlechter als derartige
Maschinen in der Regel zu nähen pflegen) oder die besonders zugesicherten
Eigenschaften (z. B. daß die Nähmaschine leichter, besser, schneller nähe als
ein anderes System oder eine bestimmte andere Nähmaschine), so stehen dem
Käufer folgende Rechte zu: entweder Rückgängigmachung des Kaufes (Wandelung) ¬
oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Handelt
es sich um besonders zugesicherte Eigenschaften, oder hat der Verkäufer
einen Fehler arglistig verschwiegen, so kann der Käufer, statt der Wandelung
oder der Minderung, Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags verlangen. ¬
Ein Beispiel für die Geltendmachung dieser Ansprüche im Klageweg
s. S. 234, Nr. 44.
Im Einzelnen gelten folgende Regeln: Der Käufer kann nicht beliebig
erst Wandelung und dann Minderung oder umgekehrt verlangen. Hat der
Käufer sich für eines der ihm zustehenden Rechte entschieden und der Verkäufer ¬
hat sich damit einverstanden erklärt, so kann er nicht mehr
auf ein anderes Recht zurückgreifen. Hat also der Käufer Rücknahme der
Nähmaschine verlangt, so kann der Käufer, nachdem sein Verkäufer sich mit
der Rücknahme einverstanden erklärt hat, nicht mehr sagen: Ich will die Nähmaschine ¬
behalten, aber Minderung verlangen.
Behauptet der Käufer dem Verkäufer gegenüber einen Mangel der
Sache, so kann der Verkäufer ihn unter dem Erbieten zur Wandelung und
unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung darüber auffordern, ¬
ob er Wandelung verlange. Die Wandelung kann in diesem Falle