Metadaten : Stadthagen, Arthur: Führer durch das Bürgerliche Gesetzbuch

Tausch  und  Kauf.
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Gewährleistung  für  Mängel  der  Sache.  Der  freien  Vereinbarung
ist  ein  Erlaß  oder  eine  Beschränkung  der  Gewährleistung  für  den
Fall  entzogen, ¬
  daß  der  Verkäufer  den  Mangel  arglistig  verschweigt.
Abgesehen
von  dieser  Beschränkung  der  Vertragsfreiheit,  können  die  Parteien
über  die
Gewährleistung  vereinbaren  was  sie  wollen.  Ist  nichts  hierüber  vereinbart ¬

—  das  ist  die  Regel  —  so  haftet  der  Verkäufer  einer  Sache  dem
Käufer  dafür:
1.  daß  sie  zu  der  Zeit,  zu  welcher  die  Gefahr  auf  den  Käufer  übergeht,
nicht  mit  Fehlern  behaftet  ist,  die  den  Werth  oder  die  Tauglichkeit  zu  dem
gewöhnlichen  oder  dem  nach  dem  Vertrag  vorausgesetzten  Gebrauch  aufheben
oder  mindern.  Eine  unerhebliche  Minderung  des  Werthes  oder  der  Tauglichkeit
kommt
nicht  in  Betracht.
2.  Der  Verkäufer  haftet  auch  dafür,  daß  die  Sache  zur  Zeit  des
Uebergangs  der  Gefahr  die  zugesicherten  Eigenschaften  hat.
Der  Verkäufer  hat  einen  Mangel  der  verkauften  Sache  nicht  zu  vertreten: ¬

1.  wenn  der  Käufer  den  Mangel  bei  dem  Abschluß  des  Kaufes  kennt.
Ist  dem  Käufer  ein  Mangel  der  nicht  zugesicherten,  aber  gewöhnlich  vorausgesetzten ¬
  Eigenschaften  in  Folge  grober  Fahrlässigkeit  unbekannt  geblieben,  so
haftet  der  Verkäufer,  sofern  er  nicht  die  Abwesenheit  des  Fehlers  zugesichert
hat,  nur,  wenn  er  den  Fehler  arglistig  verschwiegen  hat.
2.  Der  Verkäufer  hat  einen  Mangel  der  verkauften  Sache  nicht  zu
vertreten,  wenn  die  Sache  auf  Grund  eines  Pfandrechts  in  öffentlicher
Versteigerung  unter  der  Bezeichnung  als  Pfand  verkauft  wird.
Fehlen  einem  verkauften  Gegenstand  entweder  die  ausdrücklich  vorausgesetzten ¬
  Eigenschaften  (näht  also  die  Nähmaschine  schlechter  als  derartige
Maschinen  in  der  Regel  zu  nähen  pflegen)  oder  die  besonders  zugesicherten
Eigenschaften  (z.  B.  daß  die  Nähmaschine  leichter,  besser,  schneller  nähe  als
ein  anderes  System  oder  eine  bestimmte  andere  Nähmaschine),  so  stehen  dem
Käufer  folgende  Rechte  zu:  entweder  Rückgängigmachung  des  Kaufes  (Wandelung) ¬
  oder  Herabsetzung  des  Kaufpreises  (Minderung)  zu  verlangen.  Handelt
es  sich  um  besonders  zugesicherte  Eigenschaften,  oder  hat  der  Verkäufer
einen  Fehler  arglistig  verschwiegen,  so  kann  der  Käufer,  statt  der  Wandelung
oder  der  Minderung,  Schadenersatz  wegen  Nichterfüllung  des  Vertrags  verlangen. ¬
  Ein  Beispiel  für  die  Geltendmachung  dieser  Ansprüche  im  Klageweg
s.  S.  234,  Nr.  44.
Im  Einzelnen  gelten  folgende  Regeln:  Der  Käufer  kann  nicht  beliebig
erst  Wandelung  und  dann  Minderung  oder  umgekehrt  verlangen.  Hat  der
Käufer  sich  für  eines  der  ihm  zustehenden  Rechte  entschieden  und  der  Verkäufer ¬
  hat  sich  damit  einverstanden  erklärt,  so  kann  er  nicht  mehr
auf  ein  anderes  Recht  zurückgreifen.  Hat  also  der  Käufer  Rücknahme  der
Nähmaschine  verlangt,  so  kann  der  Käufer,  nachdem  sein  Verkäufer  sich  mit
der  Rücknahme  einverstanden  erklärt  hat,  nicht  mehr  sagen:  Ich  will  die  Nähmaschine ¬
  behalten,  aber  Minderung  verlangen.
Behauptet  der  Käufer  dem  Verkäufer  gegenüber  einen  Mangel  der
Sache,  so  kann  der  Verkäufer  ihn  unter  dem  Erbieten  zur  Wandelung  und
unter  Bestimmung  einer  angemessenen  Frist  zur  Erklärung  darüber  auffordern, ¬
  ob  er  Wandelung  verlange.  Die  Wandelung  kann  in  diesem  Falle
            
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