Metadaten : Olshausen, Theodor: ¬Das Verhältniß des Namenrechts zum Firmenrecht

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ihrer  Beschaffenheit  werden  nach  allgemeinen  Grundsätzen  insoweit
Schranken  zu  ziehen  sein,  als  eine  Firma  unsittlichen  Inhalts,  da
sie  einen  Verstoß  gegen  die  guten  Sitten  enthalten  würde,
Objekt  des  Firmenrechts  nicht  sein  kann.  Im  Uebrigen  wird  die
Form  der  Firma  der  natürlichen  und  juristischen  Personen  von  dem
allgemeinen  Grundsatze  der  Firmenwahrheit  beherrscht.  Nach  diesem
Prinzip  soll  die  Firma  den  thatsächlichen  Verhältnissen  entsprechen,
soll  insbesondere  das  Publikum  in  die  Lage  versetzt  werden,  aus  ihr
den  wahren  Inhaber  derselben  zu  erkennen.  Jedoch  ist  dieser  Grundsatz
vom  Handelsgesetzbuche  insoweit  nicht  allgemein  anerkannt,  als  er
für  neu  zu  begründende  Firmen  gilt,  nicht  aber  für  die  Firmen,  welche
durch  Vertrag  oder  Erbgang  mit  dem  Geschäft  erworben  werden.
Bei  solchen  nämlich  darf  die  bisherige  Firma  unter  Umständen  auch
dann  fortgeführt  werden,  wenn  sie  den  wirklichen  Verhältnissen  gar
nicht  entspricht,  so  kann  z.  B.  die  Firma  einer  offenen  Handelsgesellschaft ¬
  von  einem  Einzelkaufmanne  weiter  geführt  werden."
Insoweit  hat  auch  das  neue  H.G.B.  den  Standpunkt  des  alten
nicht  verlassen,  wohl  aber  zeigt  es,  wie  bei  den  einzelnen  Kategorieen ¬
  von  Firmen  zu  bemerken  sein  wird,  das  Bestreben,  die
Firmenwahrheit  bei  der  Annahme98)  einer  Firma  für  ein  neu  begründetes ¬
  Geschäft  schärfer  durchzuführen  als  bisher.  Aber  noch
nicht  eine  jede  diesen  allgemeinen  Rechtsgedanken  entsprechende  Benennung, ¬
  welche  von  einem  Kaufmanne  thatsächlich  im  Verkehr  gebraucht ¬
  wird,  ist  als  Firma  anzusehen,  sondern  nur  die  auch  mit
den  speziellen  Vorschriften  des  Handelsgesetzbuchs  im  Einklang
stehende.  Nicht  geschützt  ist  die  der  Firmenordnung  widersprechende,
wenn  auch  thatsächlich  geführte  Firma.9
Daher  ist  hier  kurz  auf
die  besonderen  gesetzlichen  Bestimmungen  einzugehen.
verwandten  Sorgfalt  das  „unter  welchem"  durch  das  kürzere  „unter  dem"  ersetzt ¬
  worden.
9*)  Daß  aber  z.  B.  die  Bezeichnung  „Aktiengesellschaft"  auch  bei  abgeleiteten
Firmen  nicht  beibehalten  werden  darf,  wenn  sie  auf  den  wahren  Firmeninhaber
nicht  paßt,  ergiebt  sich  stillschweigend  aus  §22  Abs.  1  S.  2.  Vgl.  auch  Denkschrift ¬
  (Reichstagsvorlage)  S.  39,  Cohn,  Neuerungen  des  materiellen  Firmenrechts, ¬
  bei  Gruchot  Bd.  42  S.  48.
88)  Bei  den  abgeleiteten  Firmen  sind  die  hierauf  gerichteten  Bemühungen
nicht  von  Erfolg  begleitet  gewesen.  Als  Folge  der  öfter  nothwendig  werdenden
Firmenänderungen  bezeichnete  man  eine  Schädigung  der  Geschäftsbeziehungen,
überhaupt  einen  Nachtheil  für  den  deutschen  Handel.  Denkschrift  (Reichstagsvorlage) ¬
  S.  35.
99)  Vgl.  R.G.  Bd.  I  S.  27;  R.G.  Rechtspr.  Bd.  10  S.  345.
            
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