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ihrer Beschaffenheit werden nach allgemeinen Grundsätzen insoweit
Schranken zu ziehen sein, als eine Firma unsittlichen Inhalts, da
sie einen Verstoß gegen die guten Sitten enthalten würde,
Objekt des Firmenrechts nicht sein kann. Im Uebrigen wird die
Form der Firma der natürlichen und juristischen Personen von dem
allgemeinen Grundsatze der Firmenwahrheit beherrscht. Nach diesem
Prinzip soll die Firma den thatsächlichen Verhältnissen entsprechen,
soll insbesondere das Publikum in die Lage versetzt werden, aus ihr
den wahren Inhaber derselben zu erkennen. Jedoch ist dieser Grundsatz
vom Handelsgesetzbuche insoweit nicht allgemein anerkannt, als er
für neu zu begründende Firmen gilt, nicht aber für die Firmen, welche
durch Vertrag oder Erbgang mit dem Geschäft erworben werden.
Bei solchen nämlich darf die bisherige Firma unter Umständen auch
dann fortgeführt werden, wenn sie den wirklichen Verhältnissen gar
nicht entspricht, so kann z. B. die Firma einer offenen Handelsgesellschaft ¬
von einem Einzelkaufmanne weiter geführt werden."
Insoweit hat auch das neue H.G.B. den Standpunkt des alten
nicht verlassen, wohl aber zeigt es, wie bei den einzelnen Kategorieen ¬
von Firmen zu bemerken sein wird, das Bestreben, die
Firmenwahrheit bei der Annahme98) einer Firma für ein neu begründetes ¬
Geschäft schärfer durchzuführen als bisher. Aber noch
nicht eine jede diesen allgemeinen Rechtsgedanken entsprechende Benennung, ¬
welche von einem Kaufmanne thatsächlich im Verkehr gebraucht ¬
wird, ist als Firma anzusehen, sondern nur die auch mit
den speziellen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs im Einklang
stehende. Nicht geschützt ist die der Firmenordnung widersprechende,
wenn auch thatsächlich geführte Firma.9
Daher ist hier kurz auf
die besonderen gesetzlichen Bestimmungen einzugehen.
verwandten Sorgfalt das „unter welchem" durch das kürzere „unter dem" ersetzt ¬
worden.
9*) Daß aber z. B. die Bezeichnung „Aktiengesellschaft" auch bei abgeleiteten
Firmen nicht beibehalten werden darf, wenn sie auf den wahren Firmeninhaber
nicht paßt, ergiebt sich stillschweigend aus §22 Abs. 1 S. 2. Vgl. auch Denkschrift ¬
(Reichstagsvorlage) S. 39, Cohn, Neuerungen des materiellen Firmenrechts, ¬
bei Gruchot Bd. 42 S. 48.
88) Bei den abgeleiteten Firmen sind die hierauf gerichteten Bemühungen
nicht von Erfolg begleitet gewesen. Als Folge der öfter nothwendig werdenden
Firmenänderungen bezeichnete man eine Schädigung der Geschäftsbeziehungen,
überhaupt einen Nachtheil für den deutschen Handel. Denkschrift (Reichstagsvorlage) ¬
S. 35.
99) Vgl. R.G. Bd. I S. 27; R.G. Rechtspr. Bd. 10 S. 345.