156 Von dem Werth eines Rheinischen rc.
Vnd gebietten darauf allen und ieden Churfürsten, Fürsten, -
Geist: vnd Weltlichen, Prälaten, Grauen, Freyen, Herrn,
Rittern, Knechten, Landvögten, Haubtleuthen, Vitzthumb,
Vögten, Pflegern, Verweesern, Ambtleüthen, Landrichtern,
Schuldtheissen, Burgermaistern, Richtern, Räthen, Burgern,
Gemainden und sonst allen andern Vnsern und deß Hey: Römischen -
Reichs Vnderthanen vnd getrewen, in was würden standt
oder weesens die seindt, Ernstlich vund vestiglich mit diesem
Brieff und wollen, daß Sie obgenanten Hertzog Adolph Friederichen -
Sr. Ld: Pflegsohn Hertzog Gustaff Adolph geuettere
zu Meckelburg und Ihren L: Ld: Regierende nachkhommen
Hertzogen zu Meckelburg vnd Fürsten zu Schwerin vund Ratzeburg -
bey dieser Vuserer Ihnen aus wohl affectionierten gnaden
ertheilten Kay: Freyheit abermahligen extension, Erweiter: vnd
erhöhung geruehiglich verbleiben lassen vnd hier wider nit thuen
noch daß iemandts anderm zu thuen gestatten, in khein weiß
noch weege alß lieb einem Jeden seye, Vnser vnd deß Reichs
schwere vngnadt vndt straff, und darzu ein Pön nemblich Ein
hundert Marckh Lottiges Goldts zu uermeiden, die ein Jeder,
so offt Er hierwider thette Vnns halb in Vunser vund des
Reichs Cammer, vund den andern halben theil mehrgemelten
Vunsern lieben Oheimb und Fürsten oder Ihren Nachkhommen
Regierenden Hertzogen zu Meckelburg vund Fürsten zu Schwerin
yndt Ratzeburg vnnachleßlichen zu bezahlen verfallen sein solle.
Mit vhrkundt dieses Brieffs besiegelt mit Vunserm Kayserlichen -
anhangenden Jnsiegel.
Der Geben ist in Vnserer Statt Wien den Acht und zwaintzigsten -
Tag deß Monaths Octobris, nach Christi Vunsers lieben
Herrn vndt einigen Seeligmachers gnadenreichen Geburtt, im
Sechzehenhundert Ein vnd fünffzigsten Vnserer Reiche des Röm.
im Fünffzehenden, deß Hungarischen im Sechs und zwaintzigsten,
unndt des Böhaimbischen im Vier vund zweintzigsten Jahren.
Ferdinandt.
Vt. Ferdinandt graff Khurtz.
Ad mandatum Sac:ae Caes:ae Majestatis proprium.
Wilhelmb Schröder.
Daß diese Abschrift von dem im Herzoglich=Mecklenburg=Schwerinischen -
haupt und geheimen Archiv aufbehaltenen, auf
Pergamen geschriebenen und mit dem Römisch=Kaiserl. an einer
goldenen Schnur hangenden Siegel versehenen, dem Herzoglich=Mercklenburgischen -
Hause unterm 28ten Octobr. 1651. ertheilten
wahren original-Privilegio de non Appellando genommen und
damit vollig harmonire, solches haben wir, der uns obliegenden
Pflicht gemäß, hierdurch bezeugen wollen.
Collat. Schwerin den 11ten Aug. Anno 1768.
Johann Jeremias Kahlen.
Carl Friedrich Evers.
Secretarius m.m.
kt. Consil. Aul. & Archiv. intim. m.m.
(L.S.)
(L.S.)
Ende des Fünf und Achtzigsten Theils.
Max-Planck-Institut für