VII. Heinrich, Bocer.
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sich gegen Hülflose bezeigen. Er that es hauptsächlich
an armen Studenten, welchen er, zu ihrer Unterstüͤ¬
tzung, und zu andern frommen Gebrauche, vier tausend
Gulden im Testamente permachte. Eine so gute Eigen¬
schaft begleiteten noch mehrere, die ihm allgemeine Achtung
erwarben. Er war leutselig, aufrichtig, friedfertig
maßig, ein treuer Liebhaber der Wahrheit, und wußte
die feine Lebensart des Hofmannes zu copiren. Es dar
sich also Niemand daruͤber wundern, daß er immer junge
Standespersonen, Fürsten, Grafen, Freyherren, welche
Tuͤbingen in den beyden vorhergegangenen Jahrhunderten
sehr haͤufig besuchten, zu Tischgaͤngern gehabt habe. Unter
diesen war auch 1695. der berühmte Braunschweigische
Herzog, August. Bocers zahlreiche Schriften dienen
zur Erlaͤuterung des buͤrgerlichen, und am meisten des
peinlichen sowohl, als des Lehnrechts. Ein beträchtli¬
cher Theil derselben ist aus Vorlesungen erwachsen, wel¬
chen die deutliche, lebhafte Lehrart keine geringe Menge
aufmerksamer Zuhöͤrer verschafte. Die damals herr¬
schende Gewohnheit, andere unverschäͤmt auszuschreiben
war ihm gänzlich zuwider, und er giebt in der Vorrede
zum Traktate von den Collecten sein Misfallen daruͤber
genug zu erkennen. Das folgende Verzeichnis enthaͤlt
genauere Nachrichten von dem allen, was seinem ge¬
lehrten Fleiße zuzueignen ist. Oft veranstaltete neue
Auf=
manche andere Famlien paßt.
Haud raro vsu venit,
heißt es, vt liberos non habere beneficium sit et feli¬
citas; habere autem calamitas reputetur, si nimium
mali sint, si minus obsequentes, si degeneres, si a ma¬
iorum virtute exorbitent, et ad contraria vitia flagitia¬
que diuertant atque deflectant.
Für Aeltern aber, di e
solche Kinder gezeugt haben
ist es auch ein Glück.
wenn sie alle daraus entstehende, kränkende Folgen
nicht erleben.
—
Max-Planck-Institut für
DFG
europäische Rechtsgeschichte