Full text: Beyträge zur juristischen Biographie, oder genauere litterärische und critische Nachrichten von dem Leben und den Schriften verstorbener Rechtsgelehrten auch Staatsmänner, welche sich in Europa berühmt gemacht haben (Bd. 6, St. 1 (1780))

VII. Heinrich, Bocer. 
59 
sich gegen Hülflose bezeigen. Er that es hauptsächlich 
an armen Studenten, welchen er, zu ihrer Unterstüͤ¬ 
tzung, und zu andern frommen Gebrauche, vier tausend 
Gulden im Testamente permachte. Eine so gute Eigen¬ 
schaft begleiteten noch mehrere, die ihm allgemeine Achtung 
erwarben. Er war leutselig, aufrichtig, friedfertig 
maßig, ein treuer Liebhaber der Wahrheit, und wußte 
die feine Lebensart des Hofmannes zu copiren. Es dar 
sich also Niemand daruͤber wundern, daß er immer junge 
Standespersonen, Fürsten, Grafen, Freyherren, welche 
Tuͤbingen in den beyden vorhergegangenen Jahrhunderten 
sehr haͤufig besuchten, zu Tischgaͤngern gehabt habe. Unter 
diesen war auch 1695. der berühmte Braunschweigische 
Herzog, August. Bocers zahlreiche Schriften dienen 
zur Erlaͤuterung des buͤrgerlichen, und am meisten des 
peinlichen sowohl, als des Lehnrechts. Ein beträchtli¬ 
cher Theil derselben ist aus Vorlesungen erwachsen, wel¬ 
chen die deutliche, lebhafte Lehrart keine geringe Menge 
aufmerksamer Zuhöͤrer verschafte. Die damals herr¬ 
schende Gewohnheit, andere unverschäͤmt auszuschreiben 
war ihm gänzlich zuwider, und er giebt in der Vorrede 
zum Traktate von den Collecten sein Misfallen daruͤber 
genug zu erkennen. Das folgende Verzeichnis enthaͤlt 
genauere Nachrichten von dem allen, was seinem ge¬ 
lehrten Fleiße zuzueignen ist. Oft veranstaltete neue 
Auf= 
manche andere Famlien paßt. 
Haud raro vsu venit, 
heißt es, vt liberos non habere beneficium sit et feli¬ 
citas; habere autem calamitas reputetur, si nimium 
mali sint, si minus obsequentes, si degeneres, si a ma¬ 
iorum virtute exorbitent, et ad contraria vitia flagitia¬ 
que diuertant atque deflectant. 
Für Aeltern aber, di e 
solche Kinder gezeugt haben 
ist es auch ein Glück. 
wenn sie alle daraus entstehende, kränkende Folgen 
nicht erleben. 
— 
Max-Planck-Institut für 
DFG 
europäische Rechtsgeschichte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer