XI. Scipio Gentilis.
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cius gar nicht gedacht hätte. Er that es, und Jeder
war damit zufrieden, außer dem Pacius, welcher
drohete, den Senat selbst zu belangen, wenn dieser die
Schuldigen wuͤrde entwischen lassen. Gentilis und
Chambut sollten nun Buͤrgen schaffen, daß sie aus der
Stadt keinen Fuß setzen wollten. Sie schüͤtzten aber die
Unmöglichkeit vor, weil sie Fremde wären; es blieb da¬
her beym bloßen Versprechen. Den 6 März confiscirte
der Rektor, Heinr. Smetius, das Epos durch einen
offentlichen Anschlag, und den 12 darauf zeigte Pacius
klagend an, Gentil und Chambut waͤren doch ausge¬
treten. Er protestirte gegen die von ihnen bestellten An-
wälde, und ersuchte den Senat um ein Zeugniß, daß
beyde aus ihrem Arreste fortgelaufen wären. Dem
Pacius, der so lebhaft den Ton gab, ward dabey ange¬
rathen, nicht zu hitzig zu seyn, und mehr die Ehre der
Universität, als die seinige, zu bedenken.
Unterdessen wies man die Anwälde mit dem
Bedeuten ab, daß es eine Criminalsache waͤre, welche
ihre Principalen betraͤfe. Es wurde ihnen nur vergoͤnnt,
die Abwesenheit derselben zu rechtfertigen. Dies ge¬
schah zwar; sie erhielten jedoch den Bescheid, daß die
Partheyen oͤffentlich citirt werden sollten, wenn sie sich
innerhalb vier Tagen nicht stellen würden. Den 19
März las man Gentils Appellation an den Churfür-
sten vor, worinn er auch meldete, man koͤnne ihn zu
Basel finden. Daselbst gelangte er erst am 16 April
1589. zum juristischen Doktorate, nicht, wie Andere
sagen, vorher, ehe er sich nach Heidelberg wendete.
Die Appellation ward angenommen, und Pacius erin¬
nert, die vorgebrachten Gruͤnde schriftlich zu widerlegen.
Dieser drang darauf, der akademische Senat moͤchte
nach Basel und Wittenberg schreiben, damit weder
Gentilis, noch Chambut, zu offentlichen Ehrenaͤmtern
beför=
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Vorlage:
Max-Planck-Institut für
DFG
europäische Rechtsgeschichte