Zweiter Abschnitt. Eintragungen in das Grundbuch. § 15.
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der Eintragungsanträge erteilt ist), sondern es genügt jedes Verhalten des Beteiligten, ¬
das seinen Willen erkennen läßt, seine Interessen selbst wahrzunehmen
(s. dazu Melchior Anm. III zu § 15, KG. 21, A 273, du Chesne a. a. O.).
3. Damit die Ermächtigung Platz greife, muß die von dem Notar beurkundete
oder beglaubigte zu einer Eintragung erforderliche Erklärung vorliegen. über die
Beurkündungs- und Beglaubigungsbefugnis der Notare und das von ihnen zu
beobachtende Versahren s. des Näheren zu § 29 GBO. Beurkundet wird die Erklärung, ¬
die von dem Notar als vor ihm abgegeben bezeugt wird; die Beglaubigung
bezieht sich auf die unter einer schriftlichen Erklärung befindliche Unterschrift des
Erklärenden (§§ 128, 129 BGB.). Die notarielle Beurkundung umfaßt auch die
besonderen Fälle, in denen ein Vertrag (eine Einigung) bei gleichzeitiger Anwesenheit ¬
beider Teile vor dem Notar zu schließen ist, insbesondere die Auflassung, soweit ¬
sie notariell erfolgen darf, und den Erbvertrag (§§ 925, 1015, 2276 BGB.)
Der Entw. 1 § 44 bezeichnete als Grundlage der vermuteten Vollmacht des Notars
nur die Eintragungsbewilligung. Das Gesetz begnügt sich mit jeder Erklärung,
welche abgegeben sein soll, damit eine Einschreibung in das Grundbuch erfolge,
Auch die Zustimmung eines Beteiligten z. B. des Eigentümers nach § 22,, 27 GBO.
oder des Dritten im Falle des § 876 BGG. oder die Abtretungserklärung (§ 26
GBO.) dienen der Ermächtigung als Stütze (vgl. auch §§ 794 Nr. 5, 800 3P
Es muß sich aber um Erklärungen handeln, die nicht bloß auf obligatorischem
Gebiete liegen, sondern dem Sachenrecht angehören; der Notar, der nur die Verpflichtung ¬
zur Abtretung einer Hypothek beurkundet hat, kann nicht die Umschreibung
betreiben (Turnau=Förster zu § 14 Anm. II 1; OLG. Jena ThürBl. 58, 253).
4. Die Fassung des Gesetzes hat zu der Meinung geführt, daß, wenn mehrere
erklärungen für das Zustandekommen einer Eintragung notwendig sind, der Notar
alle beurkundet oder beglaubigt haben müsse, um von der Vorlegung einer Vollmacht ¬
befreit zu sein (Melchior Anm. I zu § 15). Die Folge wäre die Unanwendbarkeit ¬
der Vorschrift beispielsweise auf den Fall, daß zehn Miteigentümer eines
Grundstücks, die zerstreut wohnen, vor zehn verschiedenen Notaren die Eintragung
einer Hypothek bewilligt haben; keiner der Notare vermöchte den Eintragungsantrag ¬
ohne Vollmacht zu stellen. Dies kann nicht der Absicht des Gesetzes
entsprechen. Als Vertretener wird denn auch „ein" Antragsberechtigter genannt,
Jeder, dem durch die Erklärung das Antragsrecht erwächst, kommt als solcher in
Betracht. Nicht ist gesagt, daß ihm das Recht nur aus der von dem für ihn
handelnden Notar beurkundeten oder beglaubigten Erklärung erwachsen sein dürfe,
Es reicht aus, daß es durch diese in Verbindung mit anderen Urkunden, also auch
mit anderen Erklärungen, begründet wird, d. i. daß der Beteiligte überhaupt aus
dem Geschäfte, bei dessen Beurkundung der Notar tätig oder mittätig gewesen ist
einen selbständig verfolgbaren Eintragungsanspruch hat. In dem vorerwähnten
Falle kann jeder Miterbe und außerdem der Gläubiger (als Aktivbeteiligter) auf
Grund der zehn Eintragungsbewilligungen die Buchung der Hypothek beantragen;
jede Bewilligung ist die geeignete Unterlage des Antrages, sofern ihr die übrigen
Bewilligungen beigefügt sind. Folglich wird auch jeder der beteiligten Notare
Namens eines Antragsberechtigten die Einschreibung betreiben dürfen. So wurde
in der früheren preußischen Praxis der § 36 PrGBO. überwiegend ausgelegt; man
fand darin die Ermächtigung des Notars zu allen Anträgen, welche sich aus den
in den Urkunden klargestellten Rechtsverhältnissen ergeben konnten (Turnau I, 112).
Diese Auslegung wird auch für das neue Recht zutreffen (Turnau=Förster
Anm. II 1 zu § 15; Achilles=Strecker Anm. 2 a zu § 15; Güthe (2) Bem. 10:
Fuchs=Arnheim Bem. 4; abw. Schiffer a. a. O. S. 356 und die dort Anm. 30
Angeff.). Soweit die Erklärung allein oder zusammen mit anderen Urkunden ein
Antragsrecht schafft, ermächtigt sie den beurkundenden oder beglaubigenden Notar
zur Geltendmachung dieses Rechtes. Unzuträglichkeiten möchten sich auch nicht
daraus ergeben, daß der Notar für Beteiligte Anträge stellt, deren Erklärungen er.
wenn auch nicht aufgenommen oder beglaubigt, so doch in Händen hat und dem
Grundbuchamt überreicht. Man kann sagen, daß es dem wahrscheinlichen Willen
der Antragsberechtigten, der, wie Anm. 2 gezeigt, der gesetzlichen Ermächtigung des
Notars zugrunde liegt, entspricht, wenn irgend einer der Notare, deren amtliches
Zusammenwirken zur Herstellung der für die Eintragung benötigten Erklärungen
erforderlich ist, für sie das Antragsrecht ausübt,
Die Antragstellung begründet die Kostenpflicht (§ 1 PrGKG.). Es ist daher
wünschenswert, daß der Notar sagt, für wen er den Antrag stellt (Güthe (2)