Volltext : ¬Die Grundbuchordnung vom 24. März 1897 (2040)

Zweiter  Abschnitt.  Eintragungen  in  das  Grundbuch.  §  15.
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der  Eintragungsanträge  erteilt  ist),  sondern  es  genügt  jedes  Verhalten  des  Beteiligten, ¬
  das  seinen  Willen  erkennen  läßt,  seine  Interessen  selbst  wahrzunehmen
(s.  dazu  Melchior  Anm.  III  zu  §  15,  KG.  21,  A  273,  du  Chesne  a.  a.  O.).
3.  Damit  die  Ermächtigung  Platz  greife,  muß  die  von  dem  Notar  beurkundete
oder  beglaubigte  zu  einer  Eintragung  erforderliche  Erklärung  vorliegen.  über  die
Beurkündungs-  und  Beglaubigungsbefugnis  der  Notare  und  das  von  ihnen  zu
beobachtende  Versahren  s.  des  Näheren  zu  §  29  GBO.  Beurkundet  wird  die  Erklärung, ¬
  die  von  dem  Notar  als  vor  ihm  abgegeben  bezeugt  wird;  die  Beglaubigung
bezieht  sich  auf  die  unter  einer  schriftlichen  Erklärung  befindliche  Unterschrift  des
Erklärenden  (§§  128,  129  BGB.).  Die  notarielle  Beurkundung  umfaßt  auch  die
besonderen  Fälle,  in  denen  ein  Vertrag  (eine  Einigung)  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit ¬
  beider  Teile  vor  dem  Notar  zu  schließen  ist,  insbesondere  die  Auflassung,  soweit ¬
  sie  notariell  erfolgen  darf,  und  den  Erbvertrag  (§§  925,  1015,  2276  BGB.)
Der  Entw.  1  §  44  bezeichnete  als  Grundlage  der  vermuteten  Vollmacht  des  Notars
nur  die  Eintragungsbewilligung.  Das  Gesetz  begnügt  sich  mit  jeder  Erklärung,
welche  abgegeben  sein  soll,  damit  eine  Einschreibung  in  das  Grundbuch  erfolge,
Auch  die  Zustimmung  eines  Beteiligten  z.  B.  des  Eigentümers  nach  §  22,,  27  GBO.
oder  des  Dritten  im  Falle  des  §  876  BGG.  oder  die  Abtretungserklärung  (§  26
GBO.)  dienen  der  Ermächtigung  als  Stütze  (vgl.  auch  §§  794  Nr.  5,  800  3P
Es  muß  sich  aber  um  Erklärungen  handeln,  die  nicht  bloß  auf  obligatorischem
Gebiete  liegen,  sondern  dem  Sachenrecht  angehören;  der  Notar,  der  nur  die  Verpflichtung ¬
  zur  Abtretung  einer  Hypothek  beurkundet  hat,  kann  nicht  die  Umschreibung
betreiben  (Turnau=Förster  zu  §  14  Anm.  II  1;  OLG.  Jena  ThürBl.  58,  253).
4.  Die  Fassung  des  Gesetzes  hat  zu  der  Meinung  geführt,  daß,  wenn  mehrere
erklärungen  für  das  Zustandekommen  einer  Eintragung  notwendig  sind,  der  Notar
alle  beurkundet  oder  beglaubigt  haben  müsse,  um  von  der  Vorlegung  einer  Vollmacht ¬
  befreit  zu  sein  (Melchior  Anm.  I  zu  §  15).  Die  Folge  wäre  die  Unanwendbarkeit ¬
  der  Vorschrift  beispielsweise  auf  den  Fall,  daß  zehn  Miteigentümer  eines
Grundstücks,  die  zerstreut  wohnen,  vor  zehn  verschiedenen  Notaren  die  Eintragung
einer  Hypothek  bewilligt  haben;  keiner  der  Notare  vermöchte  den  Eintragungsantrag ¬
  ohne  Vollmacht  zu  stellen.  Dies  kann  nicht  der  Absicht  des  Gesetzes
entsprechen.  Als  Vertretener  wird  denn  auch  „ein"  Antragsberechtigter  genannt,
Jeder,  dem  durch  die  Erklärung  das  Antragsrecht  erwächst,  kommt  als  solcher  in
Betracht.  Nicht  ist  gesagt,  daß  ihm  das  Recht  nur  aus  der  von  dem  für  ihn
handelnden  Notar  beurkundeten  oder  beglaubigten  Erklärung  erwachsen  sein  dürfe,
Es  reicht  aus,  daß  es  durch  diese  in  Verbindung  mit  anderen  Urkunden,  also  auch
mit  anderen  Erklärungen,  begründet  wird,  d.  i.  daß  der  Beteiligte  überhaupt  aus
dem  Geschäfte,  bei  dessen  Beurkundung  der  Notar  tätig  oder  mittätig  gewesen  ist
einen  selbständig  verfolgbaren  Eintragungsanspruch  hat.  In  dem  vorerwähnten
Falle  kann  jeder  Miterbe  und  außerdem  der  Gläubiger  (als  Aktivbeteiligter)  auf
Grund  der  zehn  Eintragungsbewilligungen  die  Buchung  der  Hypothek  beantragen;
jede  Bewilligung  ist  die  geeignete  Unterlage  des  Antrages,  sofern  ihr  die  übrigen
Bewilligungen  beigefügt  sind.  Folglich  wird  auch  jeder  der  beteiligten  Notare
Namens  eines  Antragsberechtigten  die  Einschreibung  betreiben  dürfen.  So  wurde
in  der  früheren  preußischen  Praxis  der  §  36  PrGBO.  überwiegend  ausgelegt;  man
fand  darin  die  Ermächtigung  des  Notars  zu  allen  Anträgen,  welche  sich  aus  den
in  den  Urkunden  klargestellten  Rechtsverhältnissen  ergeben  konnten  (Turnau  I,  112).
Diese  Auslegung  wird  auch  für  das  neue  Recht  zutreffen  (Turnau=Förster
Anm.  II  1  zu  §  15;  Achilles=Strecker  Anm.  2  a  zu  §  15;  Güthe  (2)  Bem.  10:
Fuchs=Arnheim  Bem.  4;  abw.  Schiffer  a.  a.  O.  S.  356  und  die  dort  Anm.  30
Angeff.).  Soweit  die  Erklärung  allein  oder  zusammen  mit  anderen  Urkunden  ein
Antragsrecht  schafft,  ermächtigt  sie  den  beurkundenden  oder  beglaubigenden  Notar
zur  Geltendmachung  dieses  Rechtes.  Unzuträglichkeiten  möchten  sich  auch  nicht
daraus  ergeben,  daß  der  Notar  für  Beteiligte  Anträge  stellt,  deren  Erklärungen  er.
wenn  auch  nicht  aufgenommen  oder  beglaubigt,  so  doch  in  Händen  hat  und  dem
Grundbuchamt  überreicht.  Man  kann  sagen,  daß  es  dem  wahrscheinlichen  Willen
der  Antragsberechtigten,  der,  wie  Anm.  2  gezeigt,  der  gesetzlichen  Ermächtigung  des
Notars  zugrunde  liegt,  entspricht,  wenn  irgend  einer  der  Notare,  deren  amtliches
Zusammenwirken  zur  Herstellung  der  für  die  Eintragung  benötigten  Erklärungen
erforderlich  ist,  für  sie  das  Antragsrecht  ausübt,
Die  Antragstellung  begründet  die  Kostenpflicht  (§  1  PrGKG.).  Es  ist  daher
wünschenswert,  daß  der  Notar  sagt,  für  wen  er  den  Antrag  stellt  (Güthe  (2)
            
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