VI. Anton Dadin Alteserra.
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die zwote Auflage desselben besorgte, nahm er sie weg,
und ersetzte den Abgang mit einem rechtlichen Beden¬
ken. Die erste Vorlesung ist gerichtet ad Cap. consti¬
tutus 9. de in integr. restit. die zwvote ad Cap. nisi
essent 21. de praebend. die dritte ad L. 3. C. de col-
lat. die vierte ad Cap. 2. de clandest. despons. die
fünfte ad Cap. quaesitum de rer. permut. und die
sechste ad L. vlt. D. de hered. instit.
13) Eclesiasticae iurisdictionis Vindiciae aduersus Ca¬
roli Fevreti et aliorum Tractatus de abusu, Paris. et
Aureliae 1703. oder schon 1702. in Medianquart auf
3 Alph. Bey einigen Exemplaren steht auch das Jahr
1707. Es scheint aber damals wohl noch kein neuer
Abdruck erfolgt zu seyn. Mit mehr Gewißheit ist ein
solcher vom Jahre 1736 anzugeben, als in welchem
diese Schrift nebst des Fevret Traité de l'Abus zu
Lion in Folio hervortrat, und zwar nicht ohne Vorzüge
gegen die erste Edition. Man sehe die Leipz. Zeit.
von gel. Sachen 1737. S. 187. Der Verfasser.
welcher schon 1670 fertig geworden war, führte die
Feder auf Antrieb der Vornehmsten unter der Franzö¬
sischen Geistlichkeit; allein es wurde seine Deduction
erst lange nach seinem Tode gemein gemacht. So ge¬
lehrt er auch aus päbstlichen Grundsätzen den Gegner
widerlegt, welcher die Jurisdiction des geistlichen
Standes anzufechten suchte: so treibt er doch die Sa¬
che zu weit, und ist oft mehr historisch, als des
Gerichtsgebrauchs in seinem Vaterlande eingedenk.
Deswegen hat ein Ungenannter mancherley Erin¬
nerungen nach der Vorrede, auf sechs gespalte¬
nen Seiten hinzugefügt. Eine weitläuftige Recen¬
sion stehet in den Lateinischen Actis Eruditor. 1703.
S. 521.
Unge=
Max-Planck-Institut für
FG
europäische Rechtsgeschichte