XI. Gabriel Schweder.
III
auf macht er in einem besondern Theile zween Ab¬
schnitte. Den ersten widmet er der Regierung des
Kaysers im Ganzen; der Nachricht von seiner und des
Römischen Königes Wahl; von den Kayserlichen Re-
servaten; von denenjenigen Sachen, wobey der Chur-
fürsten oder des gesamten Reichs Einwilligung nöthig
ist; von den Reichstaͤgen und Reichsverwesern. Der
zwecte Abschnitt aber traͤgt die Gerechtsame jedes ein¬
zelnen Reichsstandes und der Landeshoheit, und zuletzt
der unmittelbaren sowohl, als mittelbaren Glieder des
Reichs vor. Eine Ordnung, wie der dieses Faches so
ausnehmend kundige Pütter Th. l. S. 261. der Litte=
ratur des Deutschen Staatsrechts versichert, welche
unstreitig mehr systematisches hat, als die meisten
seiner Vorgänger, und viele von denen, die nach ihm
geschrieben haben. Schweder bedient sich der besten
Quellen und Hüͤlfsmittel ohne verwerfliche Einmischung
des Römischen Rechts, welches man vor seiner Zeit zu
thun pflegte. Er raisonniret entfernt von Partheylich-
keit, und dies lehret der Augenschein bey genauerer Be¬
trachtung seiner Sätze. Aber es ist auch eben so of¬
fenbar, daß haͤufige, zum Theil sehr lange Parenthe¬
sen, oft Undeutlichkeit verursachen, oder wenigstens im
Lesen beschwerlich sind. Mehr von dem Buche, wel¬
ches nun, wie andere seiner Art, ganz aus der Mode
gekommen ist, da es vorher auf funfzig Jahre in gros¬
sem Ansehen stand, wird in den Latein. Actis Erudit.
1682. S. 255. und in Mosers Bibl. iur. publ. Th. I.
S. 144- 150. gesagt. Der ehemalige Reichshofrath
von Lyncker stellte zu Jena 1689. in 4. Analecta ad
Schwederi Introductionem ans Licht, als er noch
erster Rechtslehrer allda war. Vermittelst dieser klei¬
nen nur 11 Bogen starken Schrift suchte er aufzuklaͤ¬
ren, was ihm zu dunkel vorkam; Manches zu ergän¬
zen, welches der Verfasser nicht berüͤhrt hatte; aber
ihn
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Max-Planck-Institut für
DFG
europäische Rechtsgeschichte