Full text: Beyträge zur juristischen Biographie, oder genauere litterärische und critische Nachrichten von dem Leben und den Schriften verstorbener Rechtsgelehrten auch Staatsmänner, welche sich in Europa berühmt gemacht haben (Bd. 5, St. 1 (1779))

XI. Gabriel Schweder. 
III 
auf macht er in einem besondern Theile zween Ab¬ 
schnitte. Den ersten widmet er der Regierung des 
Kaysers im Ganzen; der Nachricht von seiner und des 
Römischen Königes Wahl; von den Kayserlichen Re- 
servaten; von denenjenigen Sachen, wobey der Chur- 
fürsten oder des gesamten Reichs Einwilligung nöthig 
ist; von den Reichstaͤgen und Reichsverwesern. Der 
zwecte Abschnitt aber traͤgt die Gerechtsame jedes ein¬ 
zelnen Reichsstandes und der Landeshoheit, und zuletzt 
der unmittelbaren sowohl, als mittelbaren Glieder des 
Reichs vor. Eine Ordnung, wie der dieses Faches so 
ausnehmend kundige Pütter Th. l. S. 261. der Litte= 
ratur des Deutschen Staatsrechts versichert, welche 
unstreitig mehr systematisches hat, als die meisten 
seiner Vorgänger, und viele von denen, die nach ihm 
geschrieben haben. Schweder bedient sich der besten 
Quellen und Hüͤlfsmittel ohne verwerfliche Einmischung 
des Römischen Rechts, welches man vor seiner Zeit zu 
thun pflegte. Er raisonniret entfernt von Partheylich- 
keit, und dies lehret der Augenschein bey genauerer Be¬ 
trachtung seiner Sätze. Aber es ist auch eben so of¬ 
fenbar, daß haͤufige, zum Theil sehr lange Parenthe¬ 
sen, oft Undeutlichkeit verursachen, oder wenigstens im 
Lesen beschwerlich sind. Mehr von dem Buche, wel¬ 
ches nun, wie andere seiner Art, ganz aus der Mode 
gekommen ist, da es vorher auf funfzig Jahre in gros¬ 
sem Ansehen stand, wird in den Latein. Actis Erudit. 
1682. S. 255. und in Mosers Bibl. iur. publ. Th. I. 
S. 144- 150. gesagt. Der ehemalige Reichshofrath 
von Lyncker stellte zu Jena 1689. in 4. Analecta ad 
Schwederi Introductionem ans Licht, als er noch 
erster Rechtslehrer allda war. Vermittelst dieser klei¬ 
nen nur 11 Bogen starken Schrift suchte er aufzuklaͤ¬ 
ren, was ihm zu dunkel vorkam; Manches zu ergän¬ 
zen, welches der Verfasser nicht berüͤhrt hatte; aber 
ihn 
— 
Max-Planck-Institut für 
DFG 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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