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X. Friedrich Brummer.
vitam ad maturam aetatem perduxisset. Hingegen
ist Joh. Per. von Ludewig mit der Ausführung
eben nicht zufrieden, und er glaubt, daß der Verfas¬
ser dabey das Römische Recht zu sehr vor den Augen
gehabt habe. Man sehe dessen Vorrede zum Ban=
de II. §. 63. S. 62. der Consiliorum ICtorum Hasen-
sium. Allein Brummers Alter, und die Zeit, in
welcher er lebte, müssen ihn immer entschuldigen.
Ich kann hierbey zum Nachlesen empfehlen, was Chr,
Thomasius in der Dissertation de charactere et cir-
cumspectione Medici, ad curandam taediositatem
processuum adhibendi, §. 14. geschrieben hat.
5) Gratulatio, nuptiis Sternbergero-Barthelianis dicta,
1663. Eine kurze, nichts bedeutende Schrift, deren
Verlust der Nachwelt sehr gleichgültig seyn würde.
6) Exercitatio de locatione et conductione, Lips. 1664.
Sein Präses dabey war Andr. Brummer, des Va= | |
ters Bruder, welcher damals eine Beysitzerstelle in der
Juristenfacultät bekleidete. Es sind mir von demsel |
ben nur drey maßige Dissertationen bekannt.
Commentarius ad Legem Cinciam, Paris. 1668.
in median 4. 1 Alph. 13 Bogen stark. Dieses sehr
schön gedruckte Exemplar wird nun von Zeit zu Zeit
seltener. Mehr Nachricht davon steht in Tentzels
monatl. Unterred. 1696. S. 5-18. und in Georg
Beyers Notitia Auctor. iuridic. Nummer. 16. S.
53- 59. der dritten Probe. Alle übrige gelehrte Ar¬
beiten des Verfassers sind mit dieser-gar nicht zu ver¬
gleichen: und es ist ohne Widerspruch gewiß, daß sie
noch bis auf diese Stunde ihren Werth behalten habe.
Es wurde daher eine unnoͤthige Bemuͤhung seyn, wenn
ich viele guͤnstige Urtheile davon zusammenhaͤufen woll¬
te. Doch kann ich nicht unterlassen, nur einige anzu¬
führen,
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Vorlage:
Max-Planck-Institut für
DFG
europäische Rechtsgeschichte