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(§. 114. Nro. 2.) kann jedoch als ein solcher Beitrag des Gutsherrn ¬
nicht angesehen werden a).
2. Wenn das Bauerngut vor Einführung der fremden
Gesetze steuer- oder schatzfrei war, und zugleich die Bedingungen ¬
der vorhergehenden §. 114. Nro. 1. und §. 115. Nro. 1.
nicht vorhanden sind, d. h. weder durch Vertrag noch durch
rechtskräftiges Erkenntniß etwas anderes festgesetzt ist b).
Dieser Fünftel=Abzug findet übrigens bei allen Abgaben
ohne Unterschied, insbesondere auch bei den Zehnten, Anwendung, ¬
ist indeß durch folgende Ausnahmen gesetzlich beschränkt:
a) Wenn die Hauptgrundsteuer des verpflichteten Bauerngutes ¬
einen anderen als den fünften Theil des Katastral-Reinertrages ¬
ausmachen sollte, z. B. den vierten, sechsten, siebenten
Theil; so ist auch der Fünftel=Abzug in eine andere verhältnißmäßige ¬
Abzugsquote, also in dem angenommenen Falle in
den Viertel= Sechstel= Siebentel=Abzug zu verwandeln. Den
Beweis hat in streitigen Fällen derjenige Theil zu führen, welcher ¬
eine Abweichung von dem Fünftel=Abzuge verlangt c).
b) Der Gutsherr ist berechtigt, sich von dem FünftelAbzuge ¬
dadurch zu befreien, daß er die ganze Hauptgrundsteuer
des pflichtigen Bauerngutes allein zu zahlen übernimmt.
c) Dienste, und solche Abgaben, welche nach Einführung
der fremden Gesetze an die Stelle von Diensten gesetzt worden
sind, eben so alle zufälligen gutsherrlichen Rechte, z. B. Laudemien, =
Sterbfall, wo er noch besteht (§. 94.) und solche feste
Abgaben, welche nach Einführung der fremden Gesetze an die
Stelle von zufälligen Rechten gesetzt sind, sind dem FünftelAbzuge ¬
nicht unterworfen.
Übrigens beziehen sich die in den vorstehenden Paragraphen
angegebenen Bestimmungen über die Tragung und Vergütung
der Grundsteuer nicht bloß auf die im ehemaligen gutsherrlichen
Verbande gestandenen Bauerngüter, sondern auch auf alle,
außerhalb dem gutsherrlichen Verbande mit Reallasten beschwerten ¬
Grundstücke.