Volltext : Welter, Anton Karl: ¬Das gutsherrlich-bäuerliche Rechtsverhältniß in besonderer Beziehung auf die vormaligen Eigenhörigen, Erbpächter und Hofhörigen im früheren Hochstifte Münster und auf bäuerliche Grundbesitzer in anderen Gegenden Westfalens

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(§.  114.  Nro.  2.)  kann  jedoch  als  ein  solcher  Beitrag  des  Gutsherrn ¬
  nicht  angesehen  werden  a).
2.  Wenn  das  Bauerngut  vor  Einführung  der  fremden
Gesetze  steuer-  oder  schatzfrei  war,  und  zugleich  die  Bedingungen ¬
  der  vorhergehenden  §.  114.  Nro.  1.  und  §.  115.  Nro.  1.
nicht  vorhanden  sind,  d.  h.  weder  durch  Vertrag  noch  durch
rechtskräftiges  Erkenntniß  etwas  anderes  festgesetzt  ist  b).
Dieser  Fünftel=Abzug  findet  übrigens  bei  allen  Abgaben
ohne  Unterschied,  insbesondere  auch  bei  den  Zehnten,  Anwendung, ¬
  ist  indeß  durch  folgende  Ausnahmen  gesetzlich  beschränkt:
a)  Wenn  die  Hauptgrundsteuer  des  verpflichteten  Bauerngutes ¬
  einen  anderen  als  den  fünften  Theil  des  Katastral-Reinertrages ¬
  ausmachen  sollte,  z.  B.  den  vierten,  sechsten,  siebenten
Theil;  so  ist  auch  der  Fünftel=Abzug  in  eine  andere  verhältnißmäßige ¬
  Abzugsquote,  also  in  dem  angenommenen  Falle  in
den  Viertel=  Sechstel=  Siebentel=Abzug  zu  verwandeln.  Den
Beweis  hat  in  streitigen  Fällen  derjenige  Theil  zu  führen,  welcher ¬
  eine  Abweichung  von  dem  Fünftel=Abzuge  verlangt  c).
b)  Der  Gutsherr  ist  berechtigt,  sich  von  dem  FünftelAbzuge ¬
  dadurch  zu  befreien,  daß  er  die  ganze  Hauptgrundsteuer
des  pflichtigen  Bauerngutes  allein  zu  zahlen  übernimmt.
c)  Dienste,  und  solche  Abgaben,  welche  nach  Einführung
der  fremden  Gesetze  an  die  Stelle  von  Diensten  gesetzt  worden
sind,  eben  so  alle  zufälligen  gutsherrlichen  Rechte,  z.  B.  Laudemien, =
  Sterbfall,  wo  er  noch  besteht  (§.  94.)  und  solche  feste
Abgaben,  welche  nach  Einführung  der  fremden  Gesetze  an  die
Stelle  von  zufälligen  Rechten  gesetzt  sind,  sind  dem  FünftelAbzuge ¬
  nicht  unterworfen.
Übrigens  beziehen  sich  die  in  den  vorstehenden  Paragraphen
angegebenen  Bestimmungen  über  die  Tragung  und  Vergütung
der  Grundsteuer  nicht  bloß  auf  die  im  ehemaligen  gutsherrlichen
Verbande  gestandenen  Bauerngüter,  sondern  auch  auf  alle,
außerhalb  dem  gutsherrlichen  Verbande  mit  Reallasten  beschwerten ¬
  Grundstücke.
            
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