Volltext : Selecta iuris publici novissima (Th. 43 (1761))

Frankfurt  Messentl  dann  Local-Münzec.  123
drücklich  auferlegt,  und  darum  gebotten  worden, -
  die  Mittel  und  Weeg  mit  sonderem  Eifer
vor  die  Hand  zu  nehmen,  damit  solch  oberzählte
sträffliche  Stück  bey  ihren  Burgern  gänzlich  abgeschafft, -
  und  deren  schuldig  gebührliche  Gehorsam -
  mit  mehrerm  Ernst  im  Werk  verspühret
werde.
Wollte  man  hiergegen,  wie  mit  einigem
Schein  geschehen  koͤnnte,  einwenden,  theils  daß
diese  des  sphi  36.  Worte  derer  Messen  und
Meßzeiten,  auf  welche  doch  der  Speyerische
Recessus  solche  Münz=Inquisitions  Commission
eigentlich  gemeinet  und  verordnet,  nicht  besonders -
  gedenken,  mithin  nur  von  dem,  was  ausserhalb -
  deren  Messen,  das  ganze  übrige  Jahr
hindurch  ordinaria  via  &  modo  geschehen  solle,
anzunehmen  seyen,  theils  daß  ein  solches  derselben -
  Speyerischen  Commissions-Verordung  |  |
noch  jenen
Shis  147.  und  148.
sogar  nicht  das  mindeste  zu  derogiren  vermoͤge,
daß  es  vielmehr  alles  eben  auch  mit  so  viel  Worten -
  und  Umstaͤnden  in  dem  Speyerischen  Reichstags=Abschied -
  selber,  und  zwar  unmittelbar  vor
jener  Commissions=Verordnung,  nemlich  in
dem
§.  146.
verbis:
„  Und  zu  fernerer  beständiger  Handhabung
„  unsers  Edicts,  Ordnung  und  Abschieden,
wollen  wir  allen  und  jeden  Churfürsten
Fürsten,  Ständen,  Städten  und  Ob=  |  |
rigkei¬Max-Planck-Institut -
  für
europäische  Rechtsgeschichte
            
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