Frankfurt Messentl dann Local-Münzec. 123
drücklich auferlegt, und darum gebotten worden, -
die Mittel und Weeg mit sonderem Eifer
vor die Hand zu nehmen, damit solch oberzählte
sträffliche Stück bey ihren Burgern gänzlich abgeschafft, -
und deren schuldig gebührliche Gehorsam -
mit mehrerm Ernst im Werk verspühret
werde.
Wollte man hiergegen, wie mit einigem
Schein geschehen koͤnnte, einwenden, theils daß
diese des sphi 36. Worte derer Messen und
Meßzeiten, auf welche doch der Speyerische
Recessus solche Münz=Inquisitions Commission
eigentlich gemeinet und verordnet, nicht besonders -
gedenken, mithin nur von dem, was ausserhalb -
deren Messen, das ganze übrige Jahr
hindurch ordinaria via & modo geschehen solle,
anzunehmen seyen, theils daß ein solches derselben -
Speyerischen Commissions-Verordung | |
noch jenen
Shis 147. und 148.
sogar nicht das mindeste zu derogiren vermoͤge,
daß es vielmehr alles eben auch mit so viel Worten -
und Umstaͤnden in dem Speyerischen Reichstags=Abschied -
selber, und zwar unmittelbar vor
jener Commissions=Verordnung, nemlich in
dem
§. 146.
verbis:
„ Und zu fernerer beständiger Handhabung
„ unsers Edicts, Ordnung und Abschieden,
wollen wir allen und jeden Churfürsten
Fürsten, Ständen, Städten und Ob= | |
rigkei¬Max-Planck-Institut -
für
europäische Rechtsgeschichte