Volltext : Selecta iuris publici novissima (Th. 43 (1761))

Frankfurt  Messentl.  dann  Local-Münzec  119
sich  ein  solches  auf  den  besten  und  sichersten  Fuß
zu  setzen  bemühet  haben;  Aus  welchem  Grund
dann  auch  der  Kayser  und  die  Stände  sich  obiger -
  Puncten  halber  endlich  mit  einander  verglichen, -

§.  122.
und  sonderlich  in  denen  5phis
147.  148.  149.
die  Münz=Inquisitions=Commissiones  des  Kaysers -
  und  derer  vier  Rheinischen  Churfürsten  beliebet, -
  und  ohne  weitern  Unterschied  auf  die  jaͤhrliche -
  Messen  zu  Frankfurt  angeordnet.
Ho  wenig  man  aber  von  einer  dergleichen
Münz=Inquisitions=Commission  auf  denen  jährlichen -
  Frankfurter  Messen  vor  diesem  Reichstags=Abschied -
  etwas  gehöret,  oder  noch  jetzo  in
denen  aͤltern  Deutschen  Reichs-Munz=Actis  darvon -
  vorfindet:
Sintemahlen  auch  dasjenige,  was  man  etwa
aus  dem
Abschnitt  des  Kayserlichen  Tagcks  der  Gulden -
  Monzs  halber  im  Monath  Septembris
Anno  1509.  zu  Frankfurt  am  Meyne  gehalten, -

Hirschens  Deutschen  Münz=Archiv
1.  Theil,  num.  CXLVI.  s.  200.  5.
„Zum  Ersten  als  die  vier  Churfürsten
„  am  Reyne  von  vielen  und  langen  Ja=„ren -
  here  eine  Lobliche  Gulden=Munz
„gehabt  und  noch  haben  rc.  rc.    und
s.  202.  §.,  Jtem  sollein  iglicher  rc.  rc.
dahin
94
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte

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