Stadt Nuͤrnberg Maricular Rückst. rc. 427
versaget worden, vielmehr ab Seiten des Crayses
man so willig. und geneigt, als bereit ist, die Hände
an das Werck ehistens zu legen, wann nur dieselbe
auch ihrer Seits die nicht zu umgehende Wege
mit einzuschlagen, und immittelst der gemeinen
Crayß=Mitleidenheit nicht eigens sich zu entziehen, -
ernsthafft gemeinet seyn wuͤrde: (51.)
sten bekandter und angezeigter massen so viel verlohren, -
weshalben das Hochstift Bamberg intuitu -
der Kärndtischen Steuren, Limpurg und | |
andere, moderirt, und von denen uͤbrigen Herren
Ständen übertragen worden, welches aber wiederum -
gegen den Reichs=Abschied von A. 1548.
§.83. bey Nürnberg nicht regardiret werden
will, der considerablen gründlichen und bishero
nicht ajoustirten oder untersuchten Aufrechnungen -
derselben und anderer Fundamentorum
dermalen zu geschweigen. Man weiß auch nicht,
warum der rechtliche Lauf vor allen wider Nuͤrnberg, -
welche wohl nicht der gerade Weg getroffe,
genommen worden, und warum die Execution
nicht an denen Orten, wo liquide Ausstände vorhanden -
waren, den Anfang genommen, und an
alle gegangen, oder aber bald da, bald dort ins stecken -
gerathen seye, wo doch die Reichs-Gesetze mit
mehrern Grund hätten angezogen werden könne.
(51.) So süß und reitzend dieses lautet, daß der
Stadt Nürnberg in ihrem Moderations- Anliegen -
noch nichts versaget worden, vielmehr an Seiten -
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte