Volltext : Selecta iuris publici novissima (Th. 37 (1757))

Stadt  Nuͤrnberg  Maricular  Rückst.  rc.  427
versaget  worden,  vielmehr  ab  Seiten  des  Crayses
man  so  willig.  und  geneigt,  als  bereit  ist,  die  Hände
an  das  Werck  ehistens  zu  legen,  wann  nur  dieselbe
auch  ihrer  Seits  die  nicht  zu  umgehende  Wege
mit  einzuschlagen,  und  immittelst  der  gemeinen
Crayß=Mitleidenheit  nicht  eigens  sich  zu  entziehen, -
  ernsthafft  gemeinet  seyn  wuͤrde:  (51.)
sten  bekandter  und  angezeigter  massen  so  viel  verlohren, -
  weshalben  das  Hochstift  Bamberg  intuitu -
  der  Kärndtischen  Steuren,  Limpurg  und  |  |
andere,  moderirt,  und  von  denen  uͤbrigen  Herren
Ständen  übertragen  worden,  welches  aber  wiederum -
  gegen  den  Reichs=Abschied  von  A.  1548.
§.83.  bey  Nürnberg  nicht  regardiret  werden
will,  der  considerablen  gründlichen  und  bishero
nicht  ajoustirten  oder  untersuchten  Aufrechnungen -
  derselben  und  anderer  Fundamentorum
dermalen  zu  geschweigen.  Man  weiß  auch  nicht,
warum  der  rechtliche  Lauf  vor  allen  wider  Nuͤrnberg, -
  welche  wohl  nicht  der  gerade  Weg  getroffe,
genommen  worden,  und  warum  die  Execution
nicht  an  denen  Orten,  wo  liquide  Ausstände  vorhanden -
  waren,  den  Anfang  genommen,  und  an
alle  gegangen,  oder  aber  bald  da,  bald  dort  ins  stecken -
  gerathen  seye,  wo  doch  die  Reichs-Gesetze  mit
mehrern  Grund  hätten  angezogen  werden  könne.
(51.)  So  süß  und  reitzend  dieses  lautet,  daß  der
Stadt  Nürnberg  in  ihrem  Moderations-  Anliegen -
  noch  nichts  versaget  worden,  vielmehr  an  Seiten -

Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
            
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