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Si
Register.
könne A. C. addictos inter se solos weiters nicht
restringiren als der Pax religiosa gegen sämtliche
Religions=Theile ausweise, keinesweges aber Ca-
tholicos. 28.
Was inter solos A. C. addictos status erga se in¬
vicem per modum exceptionis a Regula stipuli¬
ret worden, müsse Catholicis um da mehr in casu
simili eignen und gebühren. ibld.
das Jus reformandi ratione tolerationis & rece-
ptionis solle in Ansehung derer drey benannten Re=
ligionen einem jeden Stand frey seyn, sich aber über
diese nicht erstrecken. ibid.
Ein jeder Catholischer Reichs=Stand, er seye nun in
Anno 1624. Catholisch und in possessione Exercitil
Religionis gewesen oder nicht, könne seinReligions=
Exercitium nicht nur für sich und seinen Hof haben,
sondern auch seinen Cathol. Unterthanen zu allen Zei=
ten gönnen, wenn gleich in anno normali von ihme
mit, oder von seinen derA. C.verwandten Unterthanen
allein der Orten solches privative geübetworden. 29
Ausnahm hievon. ibid.
der Art. VIII. §. 1. d. Inst. Sac. gewähre allen und jeden
Ständen des Reichs mit allen Vorbedacht das libe=
rum Juris territorialis in Ecclesiasticis & Politicis
Exercitium. §. 19.
die Reichs=Praxis bewähre solches durch verschieden. | |
Exempel, welche angeführet worden. §. 20. 34 seq.
Staden. Von der Ganerbschaft Staden in der Wetterau,
und dem dißfalls strittigen Erbfolg Recht. T. 31. 232.
Staden gehörte erstl. dem Hn. von Limburg an der Lohr,
seye aber nachgehends an die Grafen von Jsenburg,
an die von Löwen und Carben durch Kauf gekommen
und eine Ganerbschaft darauf errichtet worden. ih.
Werde in vier Theile getheilt. ibid.
Jeder konnte die Portion dessen, so in einem Viertel
verstorben, an sich lösen. ibid.
die von Carben und die Burg Friedberg bekamen das
2te Viertel zusammen, und die von Carben das 3te
Viertel allein, und die von Löwen das 4te Viertel
auch allein. ib.
Nach
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Max-Planck-Institut für
Universität
Phillipps
Marburg
europäische Rechtsgeschichte