Register.
Si
profitiret, nachgehends aber Herr oder Unterthan
eine andere ergriffen, in Ansehung des erstern sei=
ner Abänderung so wenig, als in Ansehung der Un=
terthanen durch §. 31. ausgemacht noch entschieden,
sondern ratione des Unterthanens seiner Abände=
rung die Sache auf dem 24. §. versparet, ratione
des Herrens hingegen inter Catholicos & A. C.
addictos bey dem Pace Religiosa §. 15. 16. & 24.
es zu lassen seye. 23.
Nach dem Religions=Frieden §. 34. & 38. seye be=
deutet und erkläret worden, daß diejenigen Unter=
thanen, welche in anno decretorio weder publicum
noch privatum suæ Religionis Exercitium gehabt,
so lange sie sich friedlich und ruhig gehalten, zu emi-
griren nicht schuldig wären, jedoch aber einiges öf=
fentliches Religions=Exercitium nicht zu præten-
diren hätten, sondern lediglich gedultet werden
sollen. §. 17. 24.
Mithin müsse der Landes=Herr, der post annum nor-
malem von der A. C. zur Cathol. Religion trätte,
per argumentum a majori ad minus seine Gewis=
sens=Freyheit, und Religions=Uebung gegen sei=
ne Unterthanen und den Annum normalem 1624.
secundum pacem Relig. §. 1. & 30. & Pacem
Westph. art. V. §. 1. & art. 8. freyhaben und be=
halten. 25.
Besagter Annus decretorius seye nicht die Norm
des Exercitii des Landes=Herrn gewesen, sondern
die Norm des Exercitii derer Unterthanen gegen
den Landes=Herrn. ibid.
Hieraus ergebe sich weiters, daß ein Cathol. Landes=
Herr seinen Unterthanen A. C. qui neque publicum
suae religionis exercitium, neque privatum hoc
anno normali habuerunt eine vollkommene Tole-
ranz zu gestatten haben, mithin ihme unbenommen
seye, seinen Unterthanen von seiner Religion eine
gleiche Toleranz zugestatten. 26.
die Art. 7. Inst. Pac. Osnab. in Casum mutationis
des Landes=Herrn stipulirte Exceptio a Regula
könne
—
Vorlage:
Max-Planck-Institut für
Universität
Philipps
Marburg
eschichte
europäische Rechtse