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Register.
wendig eingeschlossen worden, daß, wo in Anno
1624. die Catholischen einen Theil des Jahres die
der A. G. Verwandte aber den andern Theil des
Jahres eine Kirche cum annexis innen gehabt, und
ihr Religions=Exercitium gepflogen, diese Kirche
per necessariam consequentiam beyden Theilen
künfftighin zu verbleiben hätte. ibid.
Seye also per §. 31. das Simultaneum 3tii generis
sic dictum crassum auch inter solos subditos eingeführet -
und legalisiret worden. 21.
5to) per verba sive certo pacto aut privileglo,
sive longo usu, sive sola denique observantia
dicti anni, item cum annexis quatenus probare
poterunt dieses sich ergebe, daß dabey von jenen
Unterrhanen, welche mit dem Landes=Herrn einerley -
Religion profitiret, kein Gedancke vorgekommen, -
als welche ohnehin wegen ihres Religious=Exercitii -
hinlänglich gesichert wären, so daß es weder -
pactum longus usus oder Observanz am wenigsten -
einige limites oder Beweiß nöthig gewesen.
ibid.
Solcher Beweißnebst dem Ly in possessione omnium
dicto tempore in potestate eorum constitutorum
templorum dieses nach sich ziehe, daß
6t0) derjenige Landes=Herr so in anno 1624. differenter -
Religion mit seinen Unterthanen gewesen,
alleine von denenjenigen Kirchen ausgeschlossen werden -
wollen, welche und wie ferne selbige von seinen
Unterthanen disparis Religionis allei besessen
worden, keinesweges aber von denen so selbe nicht
privative & cum exclusione domini inngehabt. 12.
700) das Ly donec de Religione Christiana
sattsam bewähre, wie von denen Unterthanen Religions -
Freyheit und Uebung, keinesweges aber
von dem Exercitio des Landes Herrn die Frage gewesen. -
ibid.
Aus solchem allen sich ergäbe, daß
8vo) derjenige Fall, wo Herr und Unterthanen
An. 1624. eine nehmliche Religion mit einander
pro¬— -
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Vorlage:
Max-Planck-Institut für
Philipp
niversitä
Marburg
europäische Rechtsgeschichte