Volltext : Selecta iuris publici novissima (Reg. 31/36 (1757))

Si
156
Register.
wendig  eingeschlossen  worden,  daß,  wo  in  Anno
1624.  die  Catholischen  einen  Theil  des  Jahres  die
der  A.  G.  Verwandte  aber  den  andern  Theil  des
Jahres  eine  Kirche  cum  annexis  innen  gehabt,  und
ihr  Religions=Exercitium  gepflogen,  diese  Kirche
per  necessariam  consequentiam  beyden  Theilen
künfftighin  zu  verbleiben  hätte.  ibid.
Seye  also  per  §.  31.  das  Simultaneum  3tii  generis
sic  dictum  crassum  auch  inter  solos  subditos  eingeführet -
  und  legalisiret  worden.  21.
5to)  per  verba  sive  certo  pacto  aut  privileglo,
sive  longo  usu,  sive  sola  denique  observantia
dicti  anni,  item  cum  annexis  quatenus  probare
poterunt  dieses  sich  ergebe,  daß  dabey  von  jenen
Unterrhanen,  welche  mit  dem  Landes=Herrn  einerley -
  Religion  profitiret,  kein  Gedancke  vorgekommen, -
  als  welche  ohnehin  wegen  ihres  Religious=Exercitii -
  hinlänglich  gesichert  wären,  so  daß  es  weder -
  pactum  longus  usus  oder  Observanz  am  wenigsten -
  einige  limites  oder  Beweiß  nöthig  gewesen.
ibid.
Solcher  Beweißnebst  dem  Ly  in  possessione  omnium
dicto  tempore  in  potestate  eorum  constitutorum
templorum  dieses  nach  sich  ziehe,  daß
6t0)  derjenige  Landes=Herr  so  in  anno  1624.  differenter -
  Religion  mit  seinen  Unterthanen  gewesen,
alleine  von  denenjenigen  Kirchen  ausgeschlossen  werden -
  wollen,  welche  und  wie  ferne  selbige  von  seinen
Unterthanen  disparis  Religionis  allei  besessen
worden,  keinesweges  aber  von  denen  so  selbe  nicht
privative  &  cum  exclusione  domini  inngehabt.  12.
700)  das  Ly  donec  de  Religione  Christiana
sattsam  bewähre,  wie  von  denen  Unterthanen  Religions -
  Freyheit  und  Uebung,  keinesweges  aber
von  dem  Exercitio  des  Landes  Herrn  die  Frage  gewesen. -
  ibid.
Aus  solchem  allen  sich  ergäbe,  daß
8vo)  derjenige  Fall,  wo  Herr  und  Unterthanen
An.  1624.  eine  nehmliche  Religion  mit  einander
pro¬— -

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Vorlage:
Max-Planck-Institut  für
Philipp
niversitä
Marburg
europäische  Rechtsgeschichte
            
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