Full text: Selecta iuris publici novissima (Th. 17 (1749))

Vom Fränckis. Creyß=Directorio. 
phälischen Friedens=Schluß hat sich das Systema 
besonders in denen aus zweyerley Religionen ver¬ 
wandten Staͤnden bestehenden Creysen totaliter 
abgeaͤndert. 
So wenig die Catholischen und Geistlichen 
Staͤnde dieses Creyses ein Directorium solita¬ 
rium Evangelicum vel seculare agnosciren wur¬ 
den, eben so wenig schicklich und thunlich waͤre 
es, wenn man denen Evangelischen und Welt¬ 
lichen ein Directorium solitarium Ecclesiastico¬ 
Catholicum neuerlich aufdringen, mithin selbi= 
ge so gar weit deterioris conditionis machen, 
Catholisch=Geistlicher Seits aber sich ein so be= 
sonderes denen gesammten sowohl Evangelischen 
als überhaupt weltlichen Staͤnden im Reich zur 
Verkleinerung gereichendes Vorrecht de facto 
heraus nehmen wolte. 
Gleichwie übrigens wegen der angefuͤhrten 
Wuͤrde eines Mitausschreibenden Fuͤrsten es die 
Deutung haben wird und muß, daß beyde Mit= 
ausschreibende Fürsten / nemlich der Catholisch= 
Geistliche Mitausschreibende Fuͤrst und der Evan¬ 
gelisch=Weltliche das Creyß=Ausschreib=Amt zu= 
sammen ausmachen, so kan das Hochfüͤrstlich= 
Brandenburgische Hauß solches wohl geschehen 
lassen und ratione Directorii vel Condirectorii 
hat es gleiche Bewandnis. 
Jn denen Reichs=Gesetzen heissen die Creyß= 
Ausschreibende Fuͤrsten Directores Circulorum, 
und beyderley Benennungen sind als Synonima in 
I. P. W. Art. XVI. §. 2. mit dürren Worten 
vorgeschrieben. Man ist auch jenseits bis diese 
Stunde ausser Stand gewesen gegen sothane 
bisher. 
A 3 
Max-Planck-Institut für 
DFC 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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