Das I. Capitel.
nach denen beyderseits öffentlich profitirenden Re¬
ligionen vor ein Anstand oder Bedencken vor=
walten könne. Von einem in circulo dirigi
renden Bisthum ist in Teutschland besonders in
Francken nichts bekandt; Einem jeweilig regie¬
renden Fürsten und Bischof zu Bamberg aber
wird die Directorio Consessus & Cancellariae
in seiner Maase unter behörigen restrictionen
eingestanden/ hingegen ist zwischen selbiger und
einem Directorio circuli solitario ein sehr gros¬
ser Unterschied. Vltra horas consessus erstrecken
sich der allegirte Vertrag de anno 1559. keines=
weges, und posito es fände sich nach dem jen=
seitigen so oft widerlegten Vorgeben ein mehre=
res darinnen, so ware ja hoc casu ersagter Ver-
trag de anno 1559. per pactum subsequens ge¬
nerale, i. e. Instrumentum pacis Westphali¬
cae quoad hunc passum langstens expresse cas¬
siret und aufgehoben, mithin dermalen eo ipso
null und nichtig. Uberhaupt dörfte das Hoch=
fuͤrstlich-Brandenburgische Hauß bey Continui¬
rung dergleichen Zudringlichkeiten und Behar¬
rung solch praejudicirlicher assertorum endlich
vermuͤßiget werden, in naͤhere Ueberlegung zu
ziehen, ob es diesen jenseits schon so vielfaͤltig in¬
fringirten auch uber die Gebuͤhr und den wah¬
ten mentem contrahentium bestaͤndig extendi
tenden Vertrag annoch zu agnosciren schuldig
sey oder nicht. Bekandtlich stammen die jetz
glorwuͤrdig regierende Durchlauchtigste Marg¬
grafen zu Brandenburg von dem ohne Leibes-Er¬
ben verstorbenen Paciscenten Herrn Marggrafen
Georg Friederich nicht ab, und durch den West=
ohä=
Max-Planck-Institut für
DFG
europäische Rechtsgeschichte