Erläuterungen zu § 148 Abs. 1.
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Dasselbe gilt auch für die Berechnung des Ertrags
ausfalles bis zur Zahlung der Kapitalentschädigung. Auch
hier wird regelmäßig der Grundeigentümer die Wahl haben,
ob er bis zur Zahlung der Kapitalentschädigung den konkreten ¬
Ertragsausfall oder als abstrakten Schaden die Verzinsung ¬
des Kapitals fordern will.
Selbstredend ist aber,
daß mit der Zahlung der Kapitalentschädigung für die entgangene ¬
Nutzung ein Anspruch auf besondere Vergütung
dieser Nutzungen aufhört, da sonst der Gläubiger insoweit
denselben Schaden zweimal vergütet bekäme. Mit Recht ist
deshalb der Anspruch eines Grundstückseigentümers, dem eine
Kapitalentschädigung für die Beschädigung seines Hauses zugebilligt ¬
war, auf Vergütung des Nutzungsausfalles für noch
ein weiteres Jahr abgelehnt worden.* 2)
b) Muß die Geldentschädigung in Kapital oder in einer
fortlaufenden Rente gewährt werden? Für das bisherige,
preußische Recht war es nicht zweifelhaft, daß regelmäßig
eine Entschädigung in Kapital zu gewähren war und daß
eine Entschädigung in Rente nur ausnahmsweise, namentlich
bei einem bloß temporären Schaden genügte.3) Die Kapitalentschädigung ¬
als Regel war schon für das bisherige Recht
umsomehr anzunehmen, als die amtlichen Motive des A.B.G.
ausdrücklich aussprachen, daß die „Entschädigung als Kapitalentschädigung ¬
geleistet werden muß, weil der Grundeigentümer ¬
nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen Anspruch
hierauf hat.
Dasselbe muß nach denselben allgemeinen
Grundsätzen auch für das gegenwärtige Recht gelten. Denn
die Begründetheit des Anspruches auf Zubilligung eines
Kapitals ergibt sich von selbst aus dem Satze (vergl. oben
S. 108), daß der volle Schadensersatz dem Grundeigentümer
und zwar sofort gewährt werden muß, sowie daß die Geldentschädigung ¬
bloß ein Surrogat bildet für den dem Grund*) ¬
R.G. 17./2. 00 XLI S. 235.
2) R.G. 24./4. 89 XXX S. 375
3) Daubenspeck Haftpflicht S. 62, R.G. 13./2. 92 D. I 384, 12./6. 83
Entsch. IX 280, 10./11. 99 Entsch. XLV 203, R.G. 23./3. 92 XXXIII 407,
O.L.G. Hamm 28./6. 98 XL 92; R.G. 12./6. 91 D. 1 313, 13./2. 92 D. I 313;
23./3. 92 1 314, O.Tr. 14./9. 77 XIX 123; 22./11. 78 XXI 371, R.G. 9./12.
82 XXIV a. a. O. R.G. 15./1. 02 XLIII S. 355; a. M. Wolff XXX 322 S. 237.