Volltext : Bergbau und Grundbesitz nach preußischem Recht unter Berücksichtigung der übrigen deutschen Berggesetze (1)

Erläuterungen  zu  §  148  Abs.  1.
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Dasselbe  gilt  auch  für  die  Berechnung  des  Ertrags
ausfalles  bis  zur  Zahlung  der  Kapitalentschädigung.  Auch
hier  wird  regelmäßig  der  Grundeigentümer  die  Wahl  haben,
ob  er  bis  zur  Zahlung  der  Kapitalentschädigung  den  konkreten ¬
  Ertragsausfall  oder  als  abstrakten  Schaden  die  Verzinsung ¬
  des  Kapitals  fordern  will.
Selbstredend  ist  aber,
daß  mit  der  Zahlung  der  Kapitalentschädigung  für  die  entgangene ¬
  Nutzung  ein  Anspruch  auf  besondere  Vergütung
dieser  Nutzungen  aufhört,  da  sonst  der  Gläubiger  insoweit
denselben  Schaden  zweimal  vergütet  bekäme.  Mit  Recht  ist
deshalb  der  Anspruch  eines  Grundstückseigentümers,  dem  eine
Kapitalentschädigung  für  die  Beschädigung  seines  Hauses  zugebilligt ¬
  war,  auf  Vergütung  des  Nutzungsausfalles  für  noch
ein  weiteres  Jahr  abgelehnt  worden.*  2)
b)  Muß  die  Geldentschädigung  in  Kapital  oder  in  einer
fortlaufenden  Rente  gewährt  werden?  Für  das  bisherige,
preußische  Recht  war  es  nicht  zweifelhaft,  daß  regelmäßig
eine  Entschädigung  in  Kapital  zu  gewähren  war  und  daß
eine  Entschädigung  in  Rente  nur  ausnahmsweise,  namentlich
bei  einem  bloß  temporären  Schaden  genügte.3)  Die  Kapitalentschädigung ¬
  als  Regel  war  schon  für  das  bisherige  Recht
umsomehr  anzunehmen,  als  die  amtlichen  Motive  des  A.B.G.
ausdrücklich  aussprachen,  daß  die  „Entschädigung  als  Kapitalentschädigung ¬
  geleistet  werden  muß,  weil  der  Grundeigentümer ¬
  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  Anspruch
hierauf  hat.
Dasselbe  muß  nach  denselben  allgemeinen
Grundsätzen  auch  für  das  gegenwärtige  Recht  gelten.  Denn
die  Begründetheit  des  Anspruches  auf  Zubilligung  eines
Kapitals  ergibt  sich  von  selbst  aus  dem  Satze  (vergl.  oben
S.  108),  daß  der  volle  Schadensersatz  dem  Grundeigentümer
und  zwar  sofort  gewährt  werden  muß,  sowie  daß  die  Geldentschädigung ¬
  bloß  ein  Surrogat  bildet  für  den  dem  Grund*) ¬
  R.G.  17./2.  00  XLI  S.  235.
2)  R.G.  24./4.  89  XXX  S.  375
3)  Daubenspeck  Haftpflicht  S.  62,  R.G.  13./2.  92  D.  I  384,  12./6.  83
Entsch.  IX  280,  10./11.  99  Entsch.  XLV  203,  R.G.  23./3.  92  XXXIII  407,
O.L.G.  Hamm  28./6.  98  XL  92;  R.G.  12./6.  91  D.  1  313,  13./2.  92  D.  I  313;
23./3.  92  1  314,  O.Tr.  14./9.  77  XIX  123;  22./11.  78  XXI  371,  R.G.  9./12.
82  XXIV  a.  a.  O.  R.G.  15./1.  02  XLIII  S.  355;  a.  M.  Wolff  XXX  322  S.  237.
            
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