Metadaten : ¬Das Notariatswesen im Königreich Bayern diesseits des Rheins (1)

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Notariatsges.  10.  Nov.  61.  Art.  59—61.
stätigung  in  der  Urkunde  vor  der  Unterschrift  anzuführen ¬
  ist.
Wenn  der  Taube  nicht  lesen  kann,  so  ist  außer  den
Zeugen  oder  dem  zweiten  Notare  noch  eine  Vertrauensperson ¬
  beizuziehen,  deren  Zeichensprache  der  Taube  versteht.
Als  Vertrauenspersonen  können  selbst  Verwandte
oder  Verschwägerte  der  Betheiligten  oder  solche  Personen, ¬
  welche  im  Dienste  derselben  stehen,  zugezogen
werden,  sie  müssen  aber  im  Uebrigen  die  Eigenschaft
eines  Zeugen  besitzen.
Ueber  das  Verständniß  der  Zeichensprache  von  Seite
des  Tauben  hat  sich  der  Notar  Ueberzeugung  zu  verschaffen ¬
  und  dieß  zu  beurkunden.
Art.  59.  Ist  bei  der  Errichtung  einer  Notariatsurkunde ¬
  ein  Stummer  oder  Taubstummer  betheiligt,  so
ist  außer  den  Zeugen  oder  einem  zweiten  Notare  immer
eine  der  Zeichensprache  desselben  kundige  Vertrauensperson ¬
  beizuziehen.
Der  des  Lesens  und  Schreibens  kundige  Stumme
oder  Taubstumme  hat  die  Urkunde  selbst  zu  lesen  und
darauf  eigenhändig  zu  schreiben,  daß  er  solche  gelesen
und  seinem  Willen  entsprechend  befunden  habe.
Ist  der  Stumme  oder  Taubstumme  des  Lesens  und
Schreibens  nicht  kundig,  %  sollen  zwei  seiner  Zeichensprache ¬
  kundige  Vertrauenspersonen  zugezogen  werden.
Die  Bestimmungen  der  Abs.  3  und  4  des  Art.  58
finden  auch  in  diesem  Falle  Anwendung.
Art.  60.  Bei  den  von  Notaren  aufzunehmenden
            
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