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Notariatsges. 10. Nov. 61. Art. 59—61.
stätigung in der Urkunde vor der Unterschrift anzuführen ¬
ist.
Wenn der Taube nicht lesen kann, so ist außer den
Zeugen oder dem zweiten Notare noch eine Vertrauensperson ¬
beizuziehen, deren Zeichensprache der Taube versteht.
Als Vertrauenspersonen können selbst Verwandte
oder Verschwägerte der Betheiligten oder solche Personen, ¬
welche im Dienste derselben stehen, zugezogen
werden, sie müssen aber im Uebrigen die Eigenschaft
eines Zeugen besitzen.
Ueber das Verständniß der Zeichensprache von Seite
des Tauben hat sich der Notar Ueberzeugung zu verschaffen ¬
und dieß zu beurkunden.
Art. 59. Ist bei der Errichtung einer Notariatsurkunde ¬
ein Stummer oder Taubstummer betheiligt, so
ist außer den Zeugen oder einem zweiten Notare immer
eine der Zeichensprache desselben kundige Vertrauensperson ¬
beizuziehen.
Der des Lesens und Schreibens kundige Stumme
oder Taubstumme hat die Urkunde selbst zu lesen und
darauf eigenhändig zu schreiben, daß er solche gelesen
und seinem Willen entsprechend befunden habe.
Ist der Stumme oder Taubstumme des Lesens und
Schreibens nicht kundig, % sollen zwei seiner Zeichensprache ¬
kundige Vertrauenspersonen zugezogen werden.
Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 des Art. 58
finden auch in diesem Falle Anwendung.
Art. 60. Bei den von Notaren aufzunehmenden