Volltext : Selecta iuris publici novissima (Th. 21 (1750))

440  Das  XII.  Capitel  5.  III.  von  der  Grafs.  rc.
gen  solches  Recht  als  eine  Regale  und
Jus  singulare  territorii  in  subditos  Jhm
weder  durch  Spruch  noch  Gewalt  rechtmaͤßig -
  genommen  werden  koͤnne;  sondern -
  als  eine  durch  Vergleich  auszumachende -
  Sache  /  wovon  billige  Projecte -
  in  Vorschlag  gebracht  werden/  anzusehen -
  sey.
Die  hieher  gehörigen  Urkunden  stehen  im  folgenden
Theil.
Max-Planck-institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
            
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