Objekt : Fein, Eduard: ¬Das Recht der Collation

hältniß  unseres  ordo:  Unde  liberi  dar,  indem  sie  in  §.  3  de
bonor.  poss.  (3,  9)  sagen:
Et  primo  loco  suis  heredibus  et  eis,  qui  ex  edicto
inter  suos  heredes  connumerantur  (d.  h.  bei  welchen
die  Suität  fingirt  wird)  dat  bonorum  possessionem
quae  vocatur:  Unde  liberi.
und  in  §.  9  de  hered.  quae  ab  intest.  (3,  11):
Sed  praetor  naturali  aequitate  motus  dat  eis  (sc.
emancipatis  liberis)  bonorum  possessionem:  Unde
liberi,  perinde  ac  si  in  potestate  parentis  tempore
mortis  fuissent  (hier  wird  die  fingirte  Suität  noch  schärfer ¬
  hervorgehoben)  sive  soli  sint,  sive  cum  suis  heredibus ¬
  concurrant.
§.  2.
Nachdem  die  fingirten  sui  auf  diese  Weise  neben  den  wirklichen ¬
  suis  heredibus  ein  Intestaterbrecht  erhalten  hatten,  war  es
sehr  natürlich,  sie  auch  für  den  Fall,  daß  sie  im  Testamente  des
Vaters  präterirt  wurden,  zu  Notherben  zu  erheben  23),  und  zwar
wurde  ihnen  in  dieser  Beziehung  die  bonorum  possessio  contra
tabulas  ertheilt  2*),  eine  der  bonorum  possessio  secundum
tabulas  und  intestati  zur  Seite  stehende  besondere  prätorische
Successionsart,  zu  welcher  im  Ganzen  die  näͤmlichen  Descendenten ¬
  berufen  waren,  welchen  das  Recht  auf  bonorum  possessio: ¬
  Unde  liberi  zustand  30).  Nicht  mit  Unrecht  kann  man
28)  Ob  sie  das  Intestat=  und  Notherbenrecht  zu  gleicher  Zeit,  oder
letzteres  erst  später  als  das  erstere  erhalten  haben,  läßt  sich  nicht  mit  Gewißheit ¬
  bestimmen.
29)  Der  Streit,  ob  der  ordo  contra  tabulas  ursprünglich  für  die
sul,  oder  für  die  emancipati,  welches  doch  wohl  das  Wahrscheinlichste
bleibt,  eingeführt  sei,  liegt  außer  den  Gränzen  dieser  Darstellung.  Die
Literatur  dieser  Controverse  siehe  bei  Mühlenbruch  l.  c.  S.  4  not.  2.
welcher  noch  hinzuzufügen:  Fabricius  Ursprung  und  Entwickelung  der
Dohorum  possessio.  Berlin  1837.  und  v.  Vangerow  Leitfaden  2,  Bd.
S.  9  not.  3.
30)  L.  1  pr.  u.  §.  6  de  b.  p.  c.  t.  vgl.  mit  L.  1.  §.  6  ai  tab.  test.
            
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