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kein Testament vorhanden wäre) das Recht und die Ordnung ¬
der gesetzlichen Erbfolge eintreten würde, (Gzb. §. 763.).
§. 165.
Der Erbtheil, den diese Personen zu fordern berechtiget
sind, heißt Pflichttheil, (Gzb. §. 764.).
§. 166.
Als Pflichttheil gebührt jedem Kinde (ohne Unterschied
des Geschlechtes, des Standes und Alters) die Hälfte dessen, ¬
was ihm nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre,
(Gzb. §. 765.).
§. 167.
In der aufsteigenden Linie gebührt jedem Notherben als
Pflichttheil ein Dritttheil dessen, was er nach der gesetzlichen
Erbfolge erhalten haben würde, (§. 766.). Vor dem neuen
Gesetzbuche war der Pflichttheil hier Landes bey dem Herrnund =
Ritterstande von jenem des Bürgerstandes verschieden.
Bey dem Bürgerstande bestand der Pflichttheil seit dem 16.
Febr. 1792 nach dem Römischen Rechte bey 4 oder wenigeren
Notherben in dem 3ten Theile, bey 5 oder mehreren aber in
der Hälfte des Vermögens, (Hofd. v. 16. Febr. 1792). Jn
Ansehung des Herrn= und Ritterstandes wurde zwar durch Patent =
v. 27. Dec. 1786 der zwischen den Töchtern und Söhnen =
in der gesetzlichen Erbfolge bis dahin bestandene Unterschied ¬
aufgehoben, und die Töchter in Ansehung des Pflichttheiles ¬
den Söhnen gleich gestellt; es aber übrigens rücksichtlich ¬
des Betrages des Pflichttheiles bey den bestehenden Gesetzen, =
nähmlich der k. Landesordnung, belassen, nach welcher
der Pflichttheil für den Vater, die Mutter und Kinder verschieden =
ausgemessen ist, (S. Land. Ord.).