Metadaten : Theoretisch-practische Anleitung zur Behandlung der Erbschaftssachen, welche sowohl die Lehre von dem dreyfachen Erbrechte, als auch die Verlassenschafts-Abhandlungspflege bey jeder Art Erbfolge enthält (1)

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kein  Testament  vorhanden  wäre)  das  Recht  und  die  Ordnung ¬
  der  gesetzlichen  Erbfolge  eintreten  würde,  (Gzb.  §.  763.).
§.  165.
Der  Erbtheil,  den  diese  Personen  zu  fordern  berechtiget
sind,  heißt  Pflichttheil,  (Gzb.  §.  764.).
§.  166.
Als  Pflichttheil  gebührt  jedem  Kinde  (ohne  Unterschied
des  Geschlechtes,  des  Standes  und  Alters)  die  Hälfte  dessen, ¬
  was  ihm  nach  der  gesetzlichen  Erbfolge  zugefallen  wäre,
(Gzb.  §.  765.).
§.  167.
In  der  aufsteigenden  Linie  gebührt  jedem  Notherben  als
Pflichttheil  ein  Dritttheil  dessen,  was  er  nach  der  gesetzlichen
Erbfolge  erhalten  haben  würde,  (§.  766.).  Vor  dem  neuen
Gesetzbuche  war  der  Pflichttheil  hier  Landes  bey  dem  Herrnund =
  Ritterstande  von  jenem  des  Bürgerstandes  verschieden.
Bey  dem  Bürgerstande  bestand  der  Pflichttheil  seit  dem  16.
Febr.  1792  nach  dem  Römischen  Rechte  bey  4  oder  wenigeren
Notherben  in  dem  3ten  Theile,  bey  5  oder  mehreren  aber  in
der  Hälfte  des  Vermögens,  (Hofd.  v.  16.  Febr.  1792).  Jn
Ansehung  des  Herrn=  und  Ritterstandes  wurde  zwar  durch  Patent =
  v.  27.  Dec.  1786  der  zwischen  den  Töchtern  und  Söhnen =
  in  der  gesetzlichen  Erbfolge  bis  dahin  bestandene  Unterschied ¬
  aufgehoben,  und  die  Töchter  in  Ansehung  des  Pflichttheiles ¬
  den  Söhnen  gleich  gestellt;  es  aber  übrigens  rücksichtlich ¬
  des  Betrages  des  Pflichttheiles  bey  den  bestehenden  Gesetzen, =
  nähmlich  der  k.  Landesordnung,  belassen,  nach  welcher
der  Pflichttheil  für  den  Vater,  die  Mutter  und  Kinder  verschieden =
  ausgemessen  ist,  (S.  Land.  Ord.).
            
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