Metadaten : Valett, Carl Julius Meno: ¬Das Recht der nothwendigen testamentarischen Berücksichtigung gewisser Verwandten oder das s.g. Notherbenrecht

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§.  46.
Das  leitende  Princip  bey  der  Berechnung
des
Pflichttheils  ist  demnach  dieses,  daß  der  Pflichttheil  eine
Quote  der  Intestatportion  ist.  Da  aber  die  Nov.  118.
bey  der  Intestaterbfolge  zuweilen  eine  successio  in  stirpes ¬
  oder  in  lineas  zuläßt;  so  darf  bey  der  Berechnung
des  Pflichttheiles  auch  nicht  mehr  die  Zahl  der  Personen,
sondern  nur  die  Zahl  der  Hauptportionen  zum  Grunde
gelegt  werden  f).  Dies  fordert  die  Gleichförmigkeit.
Auch  widerspricht  es  nicht  Justinians  Absicht  in  der
Nov.  18.,  da  diese  nur  darauf  gerichtet  ist,  nach  der
verschiedenen  Groͤße  der  Intestatportionen  auch  des  Pflichttheils ¬
  Größe  verschieden  zu  bestimmen.  Und  nach  der
Nov.  18.  werden  die  Intestatportionen,  da  wo  ein  Repräsentationsrecht ¬
  eintritt,  wirklich  nur  nach  den  repräsentirten ¬
  nicht  noch  den  repräsentirenden  Personen  bestimmt. ¬

§.  47.
Nach  diesem  Princip  sind  denn  alle  folgenden  bestrittenen ¬
  Fragen  zu  entscheiden  g).
verkleinert.  Bey  der  zweyten  Berechnung  kommt  er  nicht
mit  in  Anschlag.  Bey  einer  ungültigen  exheredatio  des
Einen  känn  dies  nicht  vorkommen,  weil  dieser  das  Testament ¬
  ansicht  und  die  Intestaterbfolge  einführt.
f)  Vergl.  auch  Schömann  Handbuch  des  Civilrechts.  Th.  2.
S.  75  —  83.
g)  Vergl.  hier  Glück  Diss.  de  leg.  port.  pag.  138.  suq
und  seine  Erläuterung  der  Pandecten  Thl.  7.  S.  52  —65.
            
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