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§. 46.
Das leitende Princip bey der Berechnung
des
Pflichttheils ist demnach dieses, daß der Pflichttheil eine
Quote der Intestatportion ist. Da aber die Nov. 118.
bey der Intestaterbfolge zuweilen eine successio in stirpes ¬
oder in lineas zuläßt; so darf bey der Berechnung
des Pflichttheiles auch nicht mehr die Zahl der Personen,
sondern nur die Zahl der Hauptportionen zum Grunde
gelegt werden f). Dies fordert die Gleichförmigkeit.
Auch widerspricht es nicht Justinians Absicht in der
Nov. 18., da diese nur darauf gerichtet ist, nach der
verschiedenen Groͤße der Intestatportionen auch des Pflichttheils ¬
Größe verschieden zu bestimmen. Und nach der
Nov. 18. werden die Intestatportionen, da wo ein Repräsentationsrecht ¬
eintritt, wirklich nur nach den repräsentirten ¬
nicht noch den repräsentirenden Personen bestimmt. ¬
§. 47.
Nach diesem Princip sind denn alle folgenden bestrittenen ¬
Fragen zu entscheiden g).
verkleinert. Bey der zweyten Berechnung kommt er nicht
mit in Anschlag. Bey einer ungültigen exheredatio des
Einen känn dies nicht vorkommen, weil dieser das Testament ¬
ansicht und die Intestaterbfolge einführt.
f) Vergl. auch Schömann Handbuch des Civilrechts. Th. 2.
S. 75 — 83.
g) Vergl. hier Glück Diss. de leg. port. pag. 138. suq
und seine Erläuterung der Pandecten Thl. 7. S. 52 —65.