Objekt : Sarwey, August von: Ueber Liquidation und Location der Forderungen der Gemeinden im Concurse der Gläubiger nach dem jetzt geltenden würtembergischen Recht

I.  Abschn.  Verfahren  vor  den  Landgerichten.  7.  Tit.  Zeugenbeweis.  §.  342.  225
schreiber.  Der  Gerichtsschreiber  ist  bei  Zeugenvernehmungen,  die  vor  dem
Prozeßgerichte  oder  einem  beauftragten  Richter  vorgenommen  werden,  der
Gerichtsschreiber  des  Prozeßgerichts,  bei  Zeugenvernehmungen  vor  einem
ersuchten  Gerichte  der  Gerichtsschreiber  dieses  Gerichtes.
Gemäß  §.  156  Abs.  1  muß  die  Ladung  durch  Uebergabe  der  Ausfertigung ¬
  an  den  zu  Ladenden  zugestellt  werden  (s.  oben  Abth.  I  zu  §§.  155,
156  Nr.  4  S.  470).  Die  Zustellungsurkunde  ist  dem  Gerichtsschreiber  zu
übermitteln  (§.  173  Abs.  4).
Der  Zustellungsakt  selbst  kann  nur  durch  den  Gerichtsvollzieher  vollzogen ¬
  werden,  m.  a.  W.  der  Gerichtsschreiber  kann  die  Zustellung  nicht
etwa  nach  Analogie  des  §.  179  direkt  durch  die  Post  bethätigen.  Denn
einmal  bezieht  sich  §.  179  lediglich  auf  diejenigen  Zustellungen,  die  unter
Vermittlung  des  Gerichtsschreibers  zulässig  sind.  Unter  diesen  werden
aber  nur  die  im  Parteiprozesse  vorkommenden  Zustellungen  verstanden
(§.  152  Abs.  2).  Sodann  ist  es  nach  §.  152  in  die  Wahl  der  Partei
gestellt,  ob  sie  den  Gerichtsvollzieher  direkt  beauftragen  oder  sich  der  Vermittelung ¬
  des  Gerichtsschreibers  bedienen  will,  so  daß  also  §.  179  nur  für
Zustellungen  gilt,  die  auf  Betreiben  einer  Partei  geschehen.  Vergeblich
wird  dagegen  (von  L.  Seuffert  a.  a.  O.  §.  342  Nr.  1)  geltend  gemacht, ¬
  daß  alle  Motive  für  §.  179  auch  im  Falle  des  §.  342  zutreffen.
Denn  abgesehen  davon,  daß  dieß  nicht  durchweg  richtig  ist,  kann  aus  der
zufälligen  Gleichheit  der  Motive  nicht  Etwas  in  das  Gesetz  hineingetragen
werden.
Der  Gerichtsvollzieher,  welcher  von  dem  Gerichtsschreiber  mit  der  Zustellung ¬
  beauftragt  ist,  kann  seinerseits  gemäß  §§.  176  bis  178  verfahren,
wo  dieß  thunlich  ist.  Deßfalls  findet  auch  §.  180  Anwendung.
Zeugenladungen  im  Auslande  werden  nach  §§.  182,  184,  185  veranlaßt; ¬
  Ladungen  von  Exterritorialen  und  Vorstehern  von  Reichskonsulaten
gemäß  §.  183.
Oeffentliche  Ladung  gemäß  §.  186  Abs.  1  kann  nicht  vorkommen,  da
solche  nur  für  Parteien  zugelassen  ist.  Dagegen  ist  in  abstracto  öffentliche ¬
  Ladung  gemäß  §.  186  Abs.  2  zulässig,  in  praxi  wird  sie  kaum  vorkommen, ¬
  da  in  den  Fällen  des  §.  186  Abs.  2  die  Anwendung  des  §.  321
zutreffen  wird.
Die  Thatsache,  daß  der  zu  ladende  Zeuge  sich  in  einem  anderen
deutschen  Staate  aufhält  als  in  dem,  welchem  das  ladende  Gericht  angehört, ¬
  veranlaßt  keine  Intervention  der  Gerichte  jenes  anderen  Staates.
Vielmehr  ist  der  Gerichtsvollzieher  des  Aufenthaltsorts  zu  requiriren  oder
es  geschieht  die  Ladung  durch  den  Gerichtsvollzieher  des  ladenden  Gerichts
unter  Inanspruchnahme  der  Post.
            
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