Volltext : Selecta iuris publici novissima (Reg. 13/18 (1749))

Zw.
Register.
143
wenn  erst  zu  der  Hirschhorn  Zeiten  selbes
aufgekommen?  ibid.
ersteres  koͤnne  nicht  erwiesen  werden,  da  die
Ritterschafftliche  Collectation  erst  spat  in
Seculo  16.  aufgekommen.  439.
im  ersten  Falle  bliebe  sie  die  Ritterschafft
noch  ferner,  in  diesem  aber  cessire  sie  facta
consolidatione.  440.
wohin  der  Unterscheid  inter  onera  feudi
&  onera  vasallorum  gehöre.  441.
eben  durch  die  Consolidation  sey  der  Gohlerische -
  an  diesem  Lehen  gehabtes  Recht  erloschen. -
  ibid.
und  cum  libertate  ab  omni  onere,  worinn
es  ante  feudationem  gewesen,  zuruͤck  gekehrt. -
  442.
gleichwie  servitus  jure  vasalli  soluto  expirat, -
  dergleichen  die  Ritterschafft  selbsten  ihre -
  Besteurung,  und  namentlich  eine  servitutem -
  juris  publici  nenne.  445.
die  Ritterschafftliche  Privilegia  könnten  wider -

Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
            
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