Volltext : Selecta iuris publici novissima (Reg. 13/18 (1749))

Sa.
117
Register.
welches,  daß  das  erhaltene  diploma  quoad
dignitatem  &  successionem  nicht  statt  finde,
erfolget,  und  allenthalben  insinuirt  und  publicirt -
  worden.  317.
Herr  Herzog  Anton  Ulrich  wolten  zwar  zu
Behauptung  fori  competentiae  litis  pendentiam -
  bey  Reichs=Hof=Rath  supponiren: -
  dessen  abgeforderte  Gutachten  aber  inferirten -
  selber  nicht,  und  warum?  318.
warum  der  gemachte  Zweiffel,  als  wenn  die
Capitulatio  novissima  ad  casum  praesentem
nicht  zu  ziehen,  nichts  relevire?  320.
die  verba  decreti  Cæsarei  die  vorhergegangene -
  processualische  Handlung  nicht  abolirte? -
  321.
und  die  gemachte  Beschuldigung  von  ausgewürckten -
  Ministerial-Decreten  wegfiele?
322.
wie  weit  der  Reichs=Hof=Rath  bey  dergleichen -
  Diplomatis  Ausfertigung  zu  thun  habe? -
  324.
des  Herrn  Herzogs  Anton  Ulrichs  genommener -
  Recurs  ad  Comitia  könne  nach  den
Reichs=Gesetzen  nicht  bestehen.  325.
ge=H -
  3
Max-Planck-Institut  für
DI
europäische  Rechtsgeschichte
            
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