Volltext : Selecta iuris publici novissima (Reg. 13/18 (1749))

Sa.
115
Register.
wo  die  in  allen  Capitulationibus  wiederholte -
  clausula  cassatoria  wäre  hier  nur  zu
appliciren  gewesen.  330.
vergebens  würde  dahero  die  Cognition  dem
Reichs=Hof=Rath  überlassen.  331.
und  bestritten,  daß  caesari  &  collegio  electorali -
  an  der  potestate  legislatoria  es  ermangelt. -
  332.
ein  neues  Gesetze  auch  ad  casus  praeteritos
nicht  zu  ziehen  sey.  ibid.
ingleichem  daß  einem  Successori  nicht  frey
stünde,  was  seine  Antecessores  in  dignitate -
  gethan,  pro  lubitu  zu  revociren.  334.
was  pro  futuro  erst  regulirt  werden  soll,
pro  jam  regulato  nicht  zu  achten.  336.
das  aus  dem  Diplomate  cæsareo  erlangte
jus  quæesitum  nach  der  Wahl-Capitulation
zu  schützen.  338.
..  wäre  dieser  Miß=Heyraths=Handel  mit  der
Pragmatischen  Sanction  nicht  zu  vergleichen. -
  339.
„  was  dem  Fürstlichen  Hauß  Sachsen  nach
angetrettener  Regierung  Kayser  Carosi  VI.
aus=H -
  2
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
            
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