Volltext : Selecta iuris publici novissima (Reg. 13/18 (1749))

Register.
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Sa.
vergebens  würde  behauptet,  daß  ex  dipsomate -
  Caesareo  ein  jus  quaesitum  erlangt
worden.  317.
von  der  Standes=Erhebung  abstrahirt,  und
am  Ende  nur  von  der  Successions=Fähigkeit -
  gefragt  worden.  319.
diese  letztere  Reichs-Lehen  beträfe,  so  vor
den  Reichs=Hof=Rath  gehöre.  320.
das  Conclusum  über  die  veränderte  Acten=Rubricirung -
  rechts-kräftig  seye.  321.
nach  der  Kayserl.  declaration  der  Herr
Hertzog  Anton  Ulrich  nicht  gantz  ohngehört
zu  condemniren.  322.
wider  dieses  sub  &  obrepirte  Diploma  habe -
  man  sich  an  den  Kayser  zu  wenden  gehabt. -
  324.
darinnen  er  nach  seinem  Versprechen  deferirt -
  gehabt  haben  wuͤrde,  wenn  ihne  nicht
der  Tod  übereilt  hätte.  325.
wormit  dem  Reichs=Hof=Rath  nichts  widriges -
  beygemessen  worden.  326.
warum  nach  des  Kaysers  Todt  diese  Sache
vor  das  Churfürsten  Collegium  gehört?
327.
wo
Max-Planck-Institut  für
DFC
europäische  Rechtsgeschichte
            
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