Metadaten : Fuchs, Carl: ¬Der deutsche Concursproceß

Das  Verfahren.
§  23.)
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Vermögensunzulänglichkeit,"  sondern  lediglich  Zahlungsunfähigkeit -
  des  Gemeinschuldners  5)  und  auf  deren  Feststellung  ist
die  etwa  erforderliche  Ermittlung  des  Gerichtes  beschränkt.  Unter  der
Zahlungsunfähigkeit  ist  zu  verstehen  Nichtzahlen  lediglich  aus  dem
Grunde  des  äußerlich  zu  Tage  getretenen  Nichtzahlenkönnens  6).
Als
eine  diese  Zahlungsunfähigkeit  manifestirende  Thatsache  hebt  die  C.=O.
die  Zahlungseinstellung  hervor?).  Als  dieses,  in  seiner  Beurtheilung ¬
  dem  freien  richterlichen  Ermessen  anheimgegebene,  Ereigniß  ist
zu  betrachten  Unterlassen  der  Zahlung  unter  solchen  Umständen,  die  ergeben, ¬
  daß  Zahlungen  überhaupt  wegen  Nichtzahlenkönnens  nicht  stattfinden ¬
  sollen
II.  Wie  nach  früherem  Rechte,  so  kann  auch  jetzt  das  Concursgericht ¬
  nicht  von  Amtswegen,  sondern  nur  auf  Antrag  das  Concursverfahren ¬
  eröffnen?)
„Zu  diesem  Antrage  ist  berechtigt
1)  der  Gemeinschuldner.  In  diesem  Falle  ist  ein  Nachweis  der
Zahlungsunfähigkeit  unnöthig.  Nur  muß  der  Gemeinschuldner  alsbald
oder  so  bald  als  thunlich  zur  Informirung  des  Concursgerichts  einen
Vermögensstatus  *0)  und  daneben  —  behufs  Bewirkung  der  Insinuation
5)  C.=O.  §  94,  1.
6)  Mot.  S.  322  fg.
7)  C.=O.  §  94,  2.
8)  Die  Mot.  S.  323—324  bemerken  mit  Recht,  daß  eine  Zahlungseinstellung
schon  in  einem  einzelnen  Falle  der  Nichtzahlung  gefunden  werden  könne  und  andrerseits ¬
  nicht  durch  Vornahme  einzelner  Zahlungen  wiederum  ohne  Weiteres  als  beseitigt ¬
  anzusehen  sei.  Sie  führen  außerdem  als  meistens  genügende  Momente  für
die  Annahme  der  Zahlungsunfähigkeit  auf:  Insolvenzerklärung  des  Schuldners
fruchtlose  Exekutionsvollstreckung,  Schließung  des  Geschäfts,  Flucht  oder  Latitiren
des  Schuldners  ohne  Sorge  für  Vertretung.  Die  italienischen  Statutargesetzgebungen ¬
  führen  grade  die  Flucht  des  Schuldners  mit  zusammengeraffter  Habe,
worin  sich  regelmäßig  die  Zahlungseinstellung  falliter  Handelsleute  manifestirte,
als  Voraussetzung  des  Concursverfahrens  auf.  So  die  Statuten  von  Florenz
(rubr.  I):  Quicunque  mercator  —  cessabit  vel  aufugiet  cum  rebus  et  pecunia ¬
  alienis  seu  sibi  creditis,  von  Mailand  (cap.  44.  45):  Cum  saepe  accidat,
quod  aliqui  —  fraudulose  se  absentant  et  fugam  faciunt,  von  Genua
(IV  c.  7):  Si  quis  latitaverit  seu  se  absentaverit  mole  creditorum,  von  Perugia ¬
  (II  c.  74):  Quia  saepe  contigit,  quod  mercatores  —  rumpunt  fidem
ipsorum  et  cum  rebus  et  pecuniis  alienis  seu  alteri  debitis  aufugiunt  etc.
von  Venedig  (Stat.  maj.  consilii  v.  1395  in  Stat.  Ven.  ed.  Griffi  p.  165):
Quicunque  aufugerit  de  Venetiis  cum  bonis  et  habere  aliorum.
9)  C.=O.  §  95;  mein  C.=V.  S.  100.
10)  Bei  Bezeichnung  der  Aktiven  sind  etwaige  Aussonderungs=  und  Abson8* ¬

            
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