Das Verfahren.
§ 23.)
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Vermögensunzulänglichkeit," sondern lediglich Zahlungsunfähigkeit -
des Gemeinschuldners 5) und auf deren Feststellung ist
die etwa erforderliche Ermittlung des Gerichtes beschränkt. Unter der
Zahlungsunfähigkeit ist zu verstehen Nichtzahlen lediglich aus dem
Grunde des äußerlich zu Tage getretenen Nichtzahlenkönnens 6).
Als
eine diese Zahlungsunfähigkeit manifestirende Thatsache hebt die C.=O.
die Zahlungseinstellung hervor?). Als dieses, in seiner Beurtheilung ¬
dem freien richterlichen Ermessen anheimgegebene, Ereigniß ist
zu betrachten Unterlassen der Zahlung unter solchen Umständen, die ergeben, ¬
daß Zahlungen überhaupt wegen Nichtzahlenkönnens nicht stattfinden ¬
sollen
II. Wie nach früherem Rechte, so kann auch jetzt das Concursgericht ¬
nicht von Amtswegen, sondern nur auf Antrag das Concursverfahren ¬
eröffnen?)
„Zu diesem Antrage ist berechtigt
1) der Gemeinschuldner. In diesem Falle ist ein Nachweis der
Zahlungsunfähigkeit unnöthig. Nur muß der Gemeinschuldner alsbald
oder so bald als thunlich zur Informirung des Concursgerichts einen
Vermögensstatus *0) und daneben — behufs Bewirkung der Insinuation
5) C.=O. § 94, 1.
6) Mot. S. 322 fg.
7) C.=O. § 94, 2.
8) Die Mot. S. 323—324 bemerken mit Recht, daß eine Zahlungseinstellung
schon in einem einzelnen Falle der Nichtzahlung gefunden werden könne und andrerseits ¬
nicht durch Vornahme einzelner Zahlungen wiederum ohne Weiteres als beseitigt ¬
anzusehen sei. Sie führen außerdem als meistens genügende Momente für
die Annahme der Zahlungsunfähigkeit auf: Insolvenzerklärung des Schuldners
fruchtlose Exekutionsvollstreckung, Schließung des Geschäfts, Flucht oder Latitiren
des Schuldners ohne Sorge für Vertretung. Die italienischen Statutargesetzgebungen ¬
führen grade die Flucht des Schuldners mit zusammengeraffter Habe,
worin sich regelmäßig die Zahlungseinstellung falliter Handelsleute manifestirte,
als Voraussetzung des Concursverfahrens auf. So die Statuten von Florenz
(rubr. I): Quicunque mercator — cessabit vel aufugiet cum rebus et pecunia ¬
alienis seu sibi creditis, von Mailand (cap. 44. 45): Cum saepe accidat,
quod aliqui — fraudulose se absentant et fugam faciunt, von Genua
(IV c. 7): Si quis latitaverit seu se absentaverit mole creditorum, von Perugia ¬
(II c. 74): Quia saepe contigit, quod mercatores — rumpunt fidem
ipsorum et cum rebus et pecuniis alienis seu alteri debitis aufugiunt etc.
von Venedig (Stat. maj. consilii v. 1395 in Stat. Ven. ed. Griffi p. 165):
Quicunque aufugerit de Venetiis cum bonis et habere aliorum.
9) C.=O. § 95; mein C.=V. S. 100.
10) Bei Bezeichnung der Aktiven sind etwaige Aussonderungs= und Abson8* ¬