Volltext : Selecta iuris publici novissima (Reg. 13/18 (1749))

Sa.
Register.
kein  eintziges  der  Meinungischen  sub-  &  obrepirten -
  Legitimation  gleichendes  Exempel
seye  zu  finden.  351.
zur  geistlichen  Würde  in  Hohen  Reichs¬Stifftern -
  wurden  selbsten  keine  andere  als
Stiffts=fähige  admittirt.  354.
was  für  ein  Rechts=Mittel  gegen  das  von
Herrn  Herzog  Anton  Ulrich  ausgebrachte
decretum  notificatorium  zu  gebrauchen  gewesen, -
  und  würcklich  gebraucht  worden
wird  abgehandelt.  T.  15.  p.  294.
wieder  vias  obliquas,  sub  &  obreptiones,
preces  importunas  &c.  seye  zu  aller  Zeit  die
clausula  cassatoria  &c.  vorgesehen  worden.
ibid.
111
dahero  nichts  anderst  als  sothanes  decretum -
  notificatorium  abzuändern,  zu  verlangen -
  gewesen.  295.
worauf  eine  Kayserliche  Resolution  publicirt
wurde.  296.
die  aber  nicht  nach  der  Wahl=Capitulation,
und  nach  dem  Inhalt  der  darauf  gegrüͤndeten -
  Supplication  formirt  war.  297.
warum  darwider  beym  Kayser  selbsten,  und
nicht  bey  Reichs=Hof=Rath  zu  gravaminiren -
  war.  298.
—-  wa-Max-Planck-Institut -
  für
DFC
europäische  Rechtsgeschichte

112
            
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