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Es scheint mir daher sprachunrichtig und gezwungen, bei
einem mit Consens verhypothecirten, im Lehns- oder Meieroder -
Eigenbehörigkeits=Verbande stehenden Gute nicht den
Fundus, sondern das Nutzungs=Recht als verhypothecirt
zu denken.
§. 4.
2) Das Nutzungs=Recht ist kein verpfändbarer Gegenstand.
Ich glaube nicht, daß das Benutzungs-Recht des
Meiers, Colon und Vasallen ein Gegenstand sei, woran eine
Hypothek haften könne und folgere daraus, daß das Nutzungs=Recht -
dem consentirten Gläubiger nicht verhypothecirt -
sein könne, sondern daß die bestellte Hypothek Rechte
des consentirenden Guts- und Lehnsherrn, mithin den, in
seinem Eigenthume befindlichen Fundus treffen müsse.
Die Beantwortung der Frage, welche Gegenstände
zur Hypothek gesetzt werden können, läßt sich nur aus dem
Römischen Rechte entnehmen, denn nur dieses, nicht aber
das deutsche Recht, kennt die Hypothek.
Eichhorn, d. Pr.=Recht, 2te Ausg. §. 188.
Nach Römischem Rechte ist keinesweges Alles, woraus
Geld gewonnen, oder Vortheil gezogen werden kann, Gegenstand -
einer Hypothek, sondern nur, was verkauft
werden kann.
L. 9. §. 1. D. de pignoribus (20. 1.):
Quod emtionem venditionemque recipit,
etiam pignerationem recipere potest.
L. 1. §. ult. D. Quae res pignori (20. 3.)
Eam rem, quam quis emere non potest, quia
commercium ejus non est, jure pignoris accipere -
non potest.
Im Einzelnen zählt das Römische Recht als Gegenstände, -
an denen eine Hypothek haften könne, auf:
Max-Planck-Institut für