Inhaltsverzeichnis : Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 18 (1843))

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Es  scheint  mir  daher  sprachunrichtig  und  gezwungen,  bei
einem  mit  Consens  verhypothecirten,  im  Lehns-  oder  Meieroder -
  Eigenbehörigkeits=Verbande  stehenden  Gute  nicht  den
Fundus,  sondern  das  Nutzungs=Recht  als  verhypothecirt
zu  denken.
§.  4.
2)  Das  Nutzungs=Recht  ist  kein  verpfändbarer  Gegenstand.
Ich  glaube  nicht,  daß  das  Benutzungs-Recht  des
Meiers,  Colon  und  Vasallen  ein  Gegenstand  sei,  woran  eine
Hypothek  haften  könne  und  folgere  daraus,  daß  das  Nutzungs=Recht -
  dem  consentirten  Gläubiger  nicht  verhypothecirt -
  sein  könne,  sondern  daß  die  bestellte  Hypothek  Rechte
des  consentirenden  Guts-  und  Lehnsherrn,  mithin  den,  in
seinem  Eigenthume  befindlichen  Fundus  treffen  müsse.
Die  Beantwortung  der  Frage,  welche  Gegenstände
zur  Hypothek  gesetzt  werden  können,  läßt  sich  nur  aus  dem
Römischen  Rechte  entnehmen,  denn  nur  dieses,  nicht  aber
das  deutsche  Recht,  kennt  die  Hypothek.
Eichhorn,  d.  Pr.=Recht,  2te  Ausg.  §.  188.
Nach  Römischem  Rechte  ist  keinesweges  Alles,  woraus
Geld  gewonnen,  oder  Vortheil  gezogen  werden  kann,  Gegenstand -
  einer  Hypothek,  sondern  nur,  was  verkauft
werden  kann.
L.  9.  §.  1.  D.  de  pignoribus  (20.  1.):
Quod  emtionem  venditionemque  recipit,
etiam  pignerationem  recipere  potest.
L.  1.  §.  ult.  D.  Quae  res  pignori  (20.  3.)
Eam  rem,  quam  quis  emere  non  potest,  quia
commercium  ejus  non  est,  jure  pignoris  accipere -
  non  potest.
Im  Einzelnen  zählt  das  Römische  Recht  als  Gegenstände, -
  an  denen  eine  Hypothek  haften  könne,  auf:
Max-Planck-Institut  für
            
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