Inhaltsverzeichnis : Einleitung in das System des preußischen Civilrechts (Bd. 1)

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III.  Codification  der  Provinzialrechte  und  des  Gemeinen
Rechts.
Gleich  in  der  C.  O.  vom  6.  April  ertheilt  der  König  dem  Großkanzler ¬
  die  durchgreifende  Weisung,  daß  vor  Allem  die  uralten  Gebräuche ¬
  in  den  Provinzen  geschont  werden  müssen.  Beispielsweise ¬
  wird  auf  die  provinziellen  Verschiedenheiten  im  Erbrecht,  im
Bauernrecht  und  in  der  Leibeigenschaft  verwiesen,  mit  der  Schlußfolgerung: ¬
  „Also  ist  nicht  möglich,  daß  ein  Gesetz  general  sein
kann,  sondern  bei  allen  Provintzien,  wo  differente  Gebräuche  sind,
muß  ein  Unterschied  gemacht  werden.  Sonach  wird  für  jede  Provinz
„ein  besonders  Gesetz"  in  Aussicht  gestellt,  und  zwar:  1)  für  Schlesien,
2)  für  Preußen,  3)  für  Pommern  und  die  Neumark,  4)  für  die  Churmark, ¬
  5)  für  das  Magdeburgische  und  Halberstädtische,  6)  für  Minden
und  Ravensberg,  7)  für  Cleve  und  die  Grafschaft  Mark,  8)  für  Östfriesland. ¬
  Im  Uebrigen  billigt,  ja  bewundert  der  König  den  Hauptplan ¬
  des  Großkanzlers  „wegen  Verbesserung  der  Gesetze"
*).  Darunter
wird  im  Wesentlichen  die  Verbesserung  der  „bei  Weitem  nicht  vollkommenen ¬
  Sammlung  vom  Kaiser  Justinian  und  seinem  Canzler"  in  dem
Sinne  verstanden,  daß  dabei  das  Recht  der  Natur  den  Römischen
Rechten  vorgezogen  und  das  Hauptaugenmerk  auf  Coupirung  der
Prozesse  gerichtet  werde.  Je  weniger  Prozesse,  in  desto  besseren  Umständen ¬
  seien  die  Leute.  Die  Advocaten  wären  gern  zu  entbehren,  da
sie  doch  blos  an  der  Verwirrung  der  Sachen  Schuld  seien  und  vom  Unglück ¬
  anderer  Menschen  lebten.  Als  Kauflente  oder  Manufacturier's
würden  sie  dem  Lande  mehr  Nutzen  schaffen.  Für  die  Ausführung  des
ganzen  Unternehmens  wird  zwar  dem  Großkanzler  freie  Hand  gelassen,
doch  giebt  der  König  zu  verstehen,  daß  dabei  „habile,  ehrliche  und  recht
zuverlässige  Leute  aus  den  Collegiis“  besser  würden  zu  gebrauchen  sein,
als  „Professores",  welche  doch  „immer  zu  weitläuftig"  wären.
Weiter  und  tiefer  geht  die  C.  O.  vom  14.  April  darauf  ein,  wie
„die  bisher  noch  zu  sehr  zerstreute  unbestimmte  und  zweydeutige  Gesetze
mit  möglichster  Präcision  und  Deutlichkeit  bestimmt  und  gesammlet
werden  sollen".
Hier  concentrirt  sich  gewissermaßen  die  ganze,  längst
vorbereitete  Ansicht  der  Zeit  von  dem  Wesen  der  Gesetzgebung  und  von
den  durch  die  Allmacht  derselben  zu  lösenden  Problemen.  Und  deshalb
möge  hier  auch  eine  Analyse  dieser  Bestimmungen  ihren  Platz  finden.
30)  Der  König  sagt  zweimal  in  der  C.  O.  v.  6.  April:  „Eure  Idee  hierunter ¬
  ist  admirable".
            
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