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III. Codification der Provinzialrechte und des Gemeinen
Rechts.
Gleich in der C. O. vom 6. April ertheilt der König dem Großkanzler ¬
die durchgreifende Weisung, daß vor Allem die uralten Gebräuche ¬
in den Provinzen geschont werden müssen. Beispielsweise ¬
wird auf die provinziellen Verschiedenheiten im Erbrecht, im
Bauernrecht und in der Leibeigenschaft verwiesen, mit der Schlußfolgerung: ¬
„Also ist nicht möglich, daß ein Gesetz general sein
kann, sondern bei allen Provintzien, wo differente Gebräuche sind,
muß ein Unterschied gemacht werden. Sonach wird für jede Provinz
„ein besonders Gesetz" in Aussicht gestellt, und zwar: 1) für Schlesien,
2) für Preußen, 3) für Pommern und die Neumark, 4) für die Churmark, ¬
5) für das Magdeburgische und Halberstädtische, 6) für Minden
und Ravensberg, 7) für Cleve und die Grafschaft Mark, 8) für Östfriesland. ¬
Im Uebrigen billigt, ja bewundert der König den Hauptplan ¬
des Großkanzlers „wegen Verbesserung der Gesetze"
*). Darunter
wird im Wesentlichen die Verbesserung der „bei Weitem nicht vollkommenen ¬
Sammlung vom Kaiser Justinian und seinem Canzler" in dem
Sinne verstanden, daß dabei das Recht der Natur den Römischen
Rechten vorgezogen und das Hauptaugenmerk auf Coupirung der
Prozesse gerichtet werde. Je weniger Prozesse, in desto besseren Umständen ¬
seien die Leute. Die Advocaten wären gern zu entbehren, da
sie doch blos an der Verwirrung der Sachen Schuld seien und vom Unglück ¬
anderer Menschen lebten. Als Kauflente oder Manufacturier's
würden sie dem Lande mehr Nutzen schaffen. Für die Ausführung des
ganzen Unternehmens wird zwar dem Großkanzler freie Hand gelassen,
doch giebt der König zu verstehen, daß dabei „habile, ehrliche und recht
zuverlässige Leute aus den Collegiis“ besser würden zu gebrauchen sein,
als „Professores", welche doch „immer zu weitläuftig" wären.
Weiter und tiefer geht die C. O. vom 14. April darauf ein, wie
„die bisher noch zu sehr zerstreute unbestimmte und zweydeutige Gesetze
mit möglichster Präcision und Deutlichkeit bestimmt und gesammlet
werden sollen".
Hier concentrirt sich gewissermaßen die ganze, längst
vorbereitete Ansicht der Zeit von dem Wesen der Gesetzgebung und von
den durch die Allmacht derselben zu lösenden Problemen. Und deshalb
möge hier auch eine Analyse dieser Bestimmungen ihren Platz finden.
30) Der König sagt zweimal in der C. O. v. 6. April: „Eure Idee hierunter ¬
ist admirable".