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28. Buch. 2. Tit. §. 1425.h.
erben abhängt, ob er das Testament bestehen lassen will.
oder nicht. Immer aber ist es ein bloßer Billigkeitsgrund, ¬
der hier um so weniger gegen den allgemeinen
Ausdruck des Gesetzes in Betracht kommen kann, als
eines Theils nach dem früheren Rechte die Vermächtnisse
ja überhaupt nur ausnahmsweise und ex jure singulari
stehen blieben, andern Theils aber der Gesetzgeber in der
Erwähnung der Hinterlassung eines Vermächtnisses ohne
Erbeseinsetzung (cap. 5. pr.) gewiß eine sehr nahe Veranlassung ¬
fand, diesen Punkt anders zu bestimmen, folglich ¬
daraus, daß dies nicht geschah, wohl geschlossen werden ¬
darf, er habe es hier bei der allgemeinen Bestimmung ¬
bewenden lassen wollen. Darum verdient denn
wenigstens nach einer strengen und consequenalso, ¬
ten Theorie, die Meinung den Vorzug, daß der Rotherbe ¬
die ihm selber hinterlassenen Vermächtnisse fordern
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dürfe
3) daß etwanige Vulgarsubstitutionen eben so gut als
die Einsetzung des ersten Erben wegfalle, ist kein Gegenstand =
irgend eines Zweifels. Wie verhält es sich nun
aber mit den Pupillar-Substitutionen? War das Testament -
wegen Präterition des Haussohns null und nichtig, ¬
oder wurde es durch die inofficiosi querela ganz
51) Schon unter den Glossatoren war diese Frage streitig
(s. die Accursische Glosse ad L. 4. Cod. de lib. praet.
v. totius substantiae Gl. 5.). Die meisten behaupteten
Giltigkeit solcher Legate. Das Gegentheil aber, welches
freilich ausser der Analogie der früheren Rechtsbestimmungen ¬
auch die Billigkeit für sich hat, erklärt A. GAIL
(observ. pract. Lib. II. c.13. nr. 6.) für die gemeine
Meinung.