Metadaten : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 37)

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28.  Buch.  2.  Tit.  §.  1425.h.
erben  abhängt,  ob  er  das  Testament  bestehen  lassen  will.
oder  nicht.  Immer  aber  ist  es  ein  bloßer  Billigkeitsgrund, ¬
  der  hier  um  so  weniger  gegen  den  allgemeinen
Ausdruck  des  Gesetzes  in  Betracht  kommen  kann,  als
eines  Theils  nach  dem  früheren  Rechte  die  Vermächtnisse
ja  überhaupt  nur  ausnahmsweise  und  ex  jure  singulari
stehen  blieben,  andern  Theils  aber  der  Gesetzgeber  in  der
Erwähnung  der  Hinterlassung  eines  Vermächtnisses  ohne
Erbeseinsetzung  (cap.  5.  pr.)  gewiß  eine  sehr  nahe  Veranlassung ¬
  fand,  diesen  Punkt  anders  zu  bestimmen,  folglich ¬
  daraus,  daß  dies  nicht  geschah,  wohl  geschlossen  werden ¬
  darf,  er  habe  es  hier  bei  der  allgemeinen  Bestimmung ¬
  bewenden  lassen  wollen.  Darum  verdient  denn
wenigstens  nach  einer  strengen  und  consequenalso, ¬

ten  Theorie,  die  Meinung  den  Vorzug,  daß  der  Rotherbe ¬
  die  ihm  selber  hinterlassenen  Vermächtnisse  fordern
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dürfe
3)  daß  etwanige  Vulgarsubstitutionen  eben  so  gut  als
die  Einsetzung  des  ersten  Erben  wegfalle,  ist  kein  Gegenstand =
  irgend  eines  Zweifels.  Wie  verhält  es  sich  nun
aber  mit  den  Pupillar-Substitutionen?  War  das  Testament -
  wegen  Präterition  des  Haussohns  null  und  nichtig, ¬
  oder  wurde  es  durch  die  inofficiosi  querela  ganz
51)  Schon  unter  den  Glossatoren  war  diese  Frage  streitig
(s.  die  Accursische  Glosse  ad  L.  4.  Cod.  de  lib.  praet.
v.  totius  substantiae  Gl.  5.).  Die  meisten  behaupteten
Giltigkeit  solcher  Legate.  Das  Gegentheil  aber,  welches
freilich  ausser  der  Analogie  der  früheren  Rechtsbestimmungen ¬
  auch  die  Billigkeit  für  sich  hat,  erklärt  A.  GAIL
(observ.  pract.  Lib.  II.  c.13.  nr.  6.)  für  die  gemeine
Meinung.
            
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