Metadaten : Archiv für practische Rechtswissenschaft aus dem Gebiete des Civilrechts, des Civilprozesses und des Criminalrechts (N.F. Bd. 18 = 3.F. Bd. 7 (1897))

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Dr. Best.

für letztere nach dem gesetzlichen Güterrechte das einge-
brachte Gut haftet.
d) Zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ist ein
gegen den Ehemann und bei der fortgesetzten Güterge-
meinschaft ein gegen den überlebenden Ehegatten er-
lassenes Urteil erforderlich und ausreichend.
6) Die Gesamtgutsverbindlichkeiten fallen auch im Verhält-
nisse der Ehegatten untereinander dem Gesamtgute zur
Last. Nur insoweit eine Schuld im Sonderinteresse
eines Ehegatten oder entgegen. dem Interesse des Ge-
samtgutes erwachsen ist, ist dem Gesamtgute aus dem
Vorbehaltsgute des betreffenden Ehegatten Ersatz zu leisten.
f) Die allgemeine Gütergemeinschaft wird durch Auflösung
der Ehe, Ehevertrag, sowie durch ein von einem der
Ehegatten erwirktes, die Auflösung aussprechendes rechts-
kräftiges Urteil aufgehoben.
g) Nach Beendigung der Gütergemeinschaft findet die Aus-
einandersetzung des Gesamtgutes in der Weise statt, daß
der nach Berichtigung der Gesamtgutsschulden verblei-
bende Überschuß unter die Ehegatten zu gleichen Teilen
verteilt wird.
h) Beim Nichtvorhandensein gemeinschaftlicher Des-
cendenz erfolgt die Beerbung eines verstorbenen Ehe-
gatten nach den allgemeinen Vorschriften und sein An-
teil am Gesamtgute gehört zu seinem Nachlaß. Sind
dagegen gemeinschaftliche, zur gesetzlichen Erbfolge be-
rufene Abkömmlinge vorhanden, jo wird zwischen ihnen
und dem überlebenden Ehegatten, falls dieser nicht ab-
lehnt, die Gütergemeinschaft fortgesetzt.
Im Einzelnen ist zu diesen Sätzen zu bemerken:
I. Gesamtgut, Vorbehaltsgut und Sondergut.
Die Regel ist, daß alles zur Zeit des Eheabschlusses vor-
handene und während der Gütergemeinschaft erworbene Ver-

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