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mehrere Vormünder bestellt, so wird durch den Abgang
eines Vormundes das vormundschaftliche Amt der übrigen nicht
aufgehoben. V.=O. §. 65.
Die Erben haben die fraglichen Verbindlichkeiten unter der
Voraussetzung, daß sie handlungsfähig, oder, wenn sie handlungsunfähig, ¬
daß sie vertreten sind. Sie sind auch nur für Fahrlässigkeit ¬
verantwortlich, weßhalb sie beispielsweise nicht haften, wenn
ein Dritter sich Objecte des Mündels anmaßte, bevor sie selbst in
den Besitz der Erbschaft gelangten. Die Vollendung der von ihrem
Erblasser angefangenen Geschäfte ist ihnen nicht auferlegt; allein
sie haben dem Vormundschaftsgerichte von dringlichen obschwebenden
Geschäften baldigst Mittheilung zu machen, damit das Gericht die
Ausführung einem Pfleger übertrage, wenn die Ernennung des
Vormundes nicht sofort möglich. Dernburg, §. 89.
§. 399.
Der Vormund, sowie der Gegenvormund hat nach Beendigung
seines Amtes die Bestallung an das Gericht zurückzugeben.
V.=O. §. 66.
§. 400.
Der Vormund hat nach Beendigung seines Amtes dem bisherigen ¬
Mündel oder dessen Rechtsnachfolger oder dem neu bestellten
Vormund das verwaltete Vermögen herauszugeben und binnen zwei
Monaten Schlußrechnung zu legen.
Der Gegenvormund hat die Schlußrechnung mit seinen Bemerkungen ¬
zu versehen und über die von ihm geführte Gegenvormundschaft, ¬
sowie über das von dem Vormund verwaltete Vermögen
jede erforderte Auskunft zu geben.
Die Schlußrechnung ist dem Vormundschaftsgerichte einzureichen.
Dieses hat dieselbe dem bisherigen Mündel oder dessen Rechtsnachfolger ¬
oder dem neu bestellten Vormund zur Erklärung vorzulegen
und, wenn Ausstellungen nicht gemacht werden, die Entlastung herbeizuführen. ¬
Die Pflicht zur Legung der Schlußrechnung geht auf den Verwalter ¬
im Concursverfahren und auf die Erben des Vormundes
über. Die zweimonatliche Frist beginnt für die Erben vom Todestage ¬
des Vormundes, oder, wenn ihnen eine Ueberlegungsfrist zusteht, ¬
vom Ablauf der letzteren. V.=O. §. 67.
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