Metadaten : Bertram, Philipp: ¬Das nassauische Familien- und Vormundschaftsrecht

275  Sind -
  mehrere  Vormünder  bestellt,  so  wird  durch  den  Abgang
eines  Vormundes  das  vormundschaftliche  Amt  der  übrigen  nicht
aufgehoben.  V.=O.  §.  65.
Die  Erben  haben  die  fraglichen  Verbindlichkeiten  unter  der
Voraussetzung,  daß  sie  handlungsfähig,  oder,  wenn  sie  handlungsunfähig, ¬
  daß  sie  vertreten  sind.  Sie  sind  auch  nur  für  Fahrlässigkeit ¬
  verantwortlich,  weßhalb  sie  beispielsweise  nicht  haften,  wenn
ein  Dritter  sich  Objecte  des  Mündels  anmaßte,  bevor  sie  selbst  in
den  Besitz  der  Erbschaft  gelangten.  Die  Vollendung  der  von  ihrem
Erblasser  angefangenen  Geschäfte  ist  ihnen  nicht  auferlegt;  allein
sie  haben  dem  Vormundschaftsgerichte  von  dringlichen  obschwebenden
Geschäften  baldigst  Mittheilung  zu  machen,  damit  das  Gericht  die
Ausführung  einem  Pfleger  übertrage,  wenn  die  Ernennung  des
Vormundes  nicht  sofort  möglich.  Dernburg,  §.  89.
§.  399.
Der  Vormund,  sowie  der  Gegenvormund  hat  nach  Beendigung
seines  Amtes  die  Bestallung  an  das  Gericht  zurückzugeben.
V.=O.  §.  66.
§.  400.
Der  Vormund  hat  nach  Beendigung  seines  Amtes  dem  bisherigen ¬
  Mündel  oder  dessen  Rechtsnachfolger  oder  dem  neu  bestellten
Vormund  das  verwaltete  Vermögen  herauszugeben  und  binnen  zwei
Monaten  Schlußrechnung  zu  legen.
Der  Gegenvormund  hat  die  Schlußrechnung  mit  seinen  Bemerkungen ¬
  zu  versehen  und  über  die  von  ihm  geführte  Gegenvormundschaft, ¬
  sowie  über  das  von  dem  Vormund  verwaltete  Vermögen
jede  erforderte  Auskunft  zu  geben.
Die  Schlußrechnung  ist  dem  Vormundschaftsgerichte  einzureichen.
Dieses  hat  dieselbe  dem  bisherigen  Mündel  oder  dessen  Rechtsnachfolger ¬
  oder  dem  neu  bestellten  Vormund  zur  Erklärung  vorzulegen
und,  wenn  Ausstellungen  nicht  gemacht  werden,  die  Entlastung  herbeizuführen. ¬

Die  Pflicht  zur  Legung  der  Schlußrechnung  geht  auf  den  Verwalter ¬
  im  Concursverfahren  und  auf  die  Erben  des  Vormundes
über.  Die  zweimonatliche  Frist  beginnt  für  die  Erben  vom  Todestage ¬
  des  Vormundes,  oder,  wenn  ihnen  eine  Ueberlegungsfrist  zusteht, ¬
  vom  Ablauf  der  letzteren.  V.=O.  §.  67.
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