Bedingungen des Regresses bei Anweisungen. 393
Und in der That scheinen auch beide Gründe die unbedingte -
Verurtheilung der Beklagten zu rechtfertigen.
Denn abgesehen davon, daß das unbestimmte Leipziger
Domicil den Inhabern nur die Präsentation in Altenburg -
übrig ließ, und ihnen mithin schwerlich mit Recht
eine Nachlässigkeit vorgeworfen werden konnte, so kann
die culpa bekanntermaaßen nur da eine Klage oder eine
Einrede begründen, wo ein wirkliches Interesse desjenigen, -
welcher sich darauf stützt, bei der angeschuldigten
Nachlässigkeit vorhanden ist. Im vorliegenden Fall hatte
nun freilich die Verspätung der Präsenkation die Folge
gehabt, daß die Nothaddresse unter diesem Vorwande den
Wechsel gegen sich hatte protestiren lassen; allein wenn die
Beklagten darin ihren Schaden finden wollten, so kann
man nach den obigen Grundsätzen ihnen wiederum antworten, -
daß ja eben die Verspätung an und für sich
allein bei einer bloßen Anweisung keinen Grund zur
Protestation abgiebt. Opponirte aber die Nothaddresse
die Verspätung ohne Grund, so hätten sich die Beklagten, -
im Fall der Entbindung von der Klage, mit dem
Schaden der Kläger bereichert, da sie doch diejenigen Ansprüche, -
auf welche sich ihre Anweisung gründete, gegen
den Assignaten oder Assignatar geltend machen konnten.
Nur zur Erstattung der durch die Uebersendung und
Protestation des Wechsels verursachten Kosten würde die
culpose Verspätung für sich allein die Präsentanten verpflichter -
haben.
Wilh. Kosegarten D.
26*
Max-Planck-Institut für
DFG
europäische Rechtsgeschichte