Volltext : Archiv für das Handelsrecht (Bd. 2 = H. 1/4 (1820))

Bedingungen  des  Regresses  bei  Anweisungen.  393
Und  in  der  That  scheinen  auch  beide  Gründe  die  unbedingte -
  Verurtheilung  der  Beklagten  zu  rechtfertigen.
Denn  abgesehen  davon,  daß  das  unbestimmte  Leipziger
Domicil  den  Inhabern  nur  die  Präsentation  in  Altenburg -
  übrig  ließ,  und  ihnen  mithin  schwerlich  mit  Recht
eine  Nachlässigkeit  vorgeworfen  werden  konnte,  so  kann
die  culpa  bekanntermaaßen  nur  da  eine  Klage  oder  eine
Einrede  begründen,  wo  ein  wirkliches  Interesse  desjenigen, -
  welcher  sich  darauf  stützt,  bei  der  angeschuldigten
Nachlässigkeit  vorhanden  ist.  Im  vorliegenden  Fall  hatte
nun  freilich  die  Verspätung  der  Präsenkation  die  Folge
gehabt,  daß  die  Nothaddresse  unter  diesem  Vorwande  den
Wechsel  gegen  sich  hatte  protestiren  lassen;  allein  wenn  die
Beklagten  darin  ihren  Schaden  finden  wollten,  so  kann
man  nach  den  obigen  Grundsätzen  ihnen  wiederum  antworten, -
  daß  ja  eben  die  Verspätung  an  und  für  sich
allein  bei  einer  bloßen  Anweisung  keinen  Grund  zur
Protestation  abgiebt.  Opponirte  aber  die  Nothaddresse
die  Verspätung  ohne  Grund,  so  hätten  sich  die  Beklagten, -
  im  Fall  der  Entbindung  von  der  Klage,  mit  dem
Schaden  der  Kläger  bereichert,  da  sie  doch  diejenigen  Ansprüche, -
  auf  welche  sich  ihre  Anweisung  gründete,  gegen
den  Assignaten  oder  Assignatar  geltend  machen  konnten.
Nur  zur  Erstattung  der  durch  die  Uebersendung  und
Protestation  des  Wechsels  verursachten  Kosten  würde  die
culpose  Verspätung  für  sich  allein  die  Präsentanten  verpflichter -
  haben.
Wilh.  Kosegarten  D.
26*
Max-Planck-Institut  für
DFG
europäische  Rechtsgeschichte
            
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