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Zum Wechselrechte.
soll *), zu beurtheilen sein, so wie eine gesetzliche Bestimmung -
über die Präsentation an den Trassaten auch
ohne ausdehnende Interpretation auch wohl von der
Nothaddresse zu verstehen ist, da Beide, rücksichtlich dessen, -
was der Präsentant gegen sie zu beobachten hat,
unter einer Kategorie stehen.
Auf die oben angedeuteten Grundsätze über die
Pflicht des Assignatars scheint auch das Obergericht den
den Beklagten nachgelassenen Beweis gegründet zu haben.
Es dürfte mithin in dem aufgestellten Resultat mit dem
Handelsgericht übereinstimmen, und die Verschiedenheit
seiner Ansicht nur darin liegen, daß es in der Einrede
der präjudicirten Anweisung eine Behauptung der culpa
gefunden hat, welche durch den nachgelassenen Beweis
begründet werden sollte. Das Handelsgericht aber hat
entweder in den Behauptungen der Beklagten eine solche
Einrede nicht gefunden, oder solche auch deswegen für
unstatthaft gehalten, weil die Beklagten nicht behaupteten, -
daß aus der Verspätung ein Schaden durch
Schlechtwerden des Assignaten u. dgl. entstanden sei.
Dies war, im Fall die Worte: „Jahlbat in Leipzig
noch nicht auf der Anweisung gestanden haben sollten, -
ohne Zweifel Altenburg. Das Obergericht
hat diesen Fall auf den Grund des Notarialprotestes
präsumirt, ohne dem Beklagten den Gegenbeweis
nachzulassen; mithin hat es entweder das gemeine
Recht der Entscheidung zum Grunde gelegt, oder das
oft genannte für Leipzig gegebene Gesetz mit dem
gemeinen Recht übereinstimmend gefunden.
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte