Volltext : Archiv für das Handelsrecht (Bd. 2 = H. 1/4 (1820))

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Zum  Wechselrechte.
soll  *),  zu  beurtheilen  sein,  so  wie  eine  gesetzliche  Bestimmung -
  über  die  Präsentation  an  den  Trassaten  auch
ohne  ausdehnende  Interpretation  auch  wohl  von  der
Nothaddresse  zu  verstehen  ist,  da  Beide,  rücksichtlich  dessen, -
  was  der  Präsentant  gegen  sie  zu  beobachten  hat,
unter  einer  Kategorie  stehen.
Auf  die  oben  angedeuteten  Grundsätze  über  die
Pflicht  des  Assignatars  scheint  auch  das  Obergericht  den
den  Beklagten  nachgelassenen  Beweis  gegründet  zu  haben.
Es  dürfte  mithin  in  dem  aufgestellten  Resultat  mit  dem
Handelsgericht  übereinstimmen,  und  die  Verschiedenheit
seiner  Ansicht  nur  darin  liegen,  daß  es  in  der  Einrede
der  präjudicirten  Anweisung  eine  Behauptung  der  culpa
gefunden  hat,  welche  durch  den  nachgelassenen  Beweis
begründet  werden  sollte.  Das  Handelsgericht  aber  hat
entweder  in  den  Behauptungen  der  Beklagten  eine  solche
Einrede  nicht  gefunden,  oder  solche  auch  deswegen  für
unstatthaft  gehalten,  weil  die  Beklagten  nicht  behaupteten, -
  daß  aus  der  Verspätung  ein  Schaden  durch
Schlechtwerden  des  Assignaten  u.  dgl.  entstanden  sei.
Dies  war,  im  Fall  die  Worte:  „Jahlbat  in  Leipzig
noch  nicht  auf  der  Anweisung  gestanden  haben  sollten, -
  ohne  Zweifel  Altenburg.  Das  Obergericht
hat  diesen  Fall  auf  den  Grund  des  Notarialprotestes
präsumirt,  ohne  dem  Beklagten  den  Gegenbeweis
nachzulassen;  mithin  hat  es  entweder  das  gemeine
Recht  der  Entscheidung  zum  Grunde  gelegt,  oder  das
oft  genannte  für  Leipzig  gegebene  Gesetz  mit  dem
gemeinen  Recht  übereinstimmend  gefunden.
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
            
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